Inhalt

BBP
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Verfahren

8.1 Antragstellung

1Der Förderantrag ist unter Verwendung der amtlichen Antragsvordrucke bei dem für den Betriebssitz zuständigen AELF zu stellen. 2Der Förderantrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
KMU-Erklärung,
Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben/beihilfefähigen Kosten,
Art der Zuwendung/Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
3Bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (vgl. Nr. 2.1) und Maßnahmen/Investitionen zur Herstellung von Alm-/Alpkäse (vgl. Nr. 2.2.2) muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung mit dem Antrag beim AELF einreichen. 4Bei Antragstellung für Maßnahmen nach Nr. 2.1 ergibt sich der Umfang der alm-/alpfachlich notwendigen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen aus dem Bewertungsblatt des AELF zur Durchführung von Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen, das vom zuständigen Alm-/Alpfachberater vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist.

8.2 Beteiligung anderer Behörden/Stellen

1Bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1
auf Eigentumsalmen/-alpen, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG handelt, ist die örtliche untere Forstbehörde als zuständige Fachbehörde zu beteiligen, wenn Zweifel bestehen, ob es sich um einen „geschlossenen Bestand“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) handelt.
auf Berechtigungsalmen/-alpen ist zusätzlich der örtliche Forstbetrieb der BaySF als Vertreter des Grundeigentümers (in der Regel der zuständige Revierleiter der BaySF) zu beteiligen.
2Darüber hinaus sind die entsprechenden Fachbehörden/Stellen einzuschalten bzw. zu beteiligen, wenn neben den forstlichen Belangen auch andere öffentliche Belange (z. B. Naturschutz, Wasserwirtschaft) durch die beantragten Maßnahmen betroffen sind.

8.3 Bewilligung

1Das AELF entscheidet über den Antrag, gibt die Antragsdaten in die EDV ein und erteilt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid. 2Bei Mehrfachförderungen (vgl. Nr. 6) ist bei der Bewilligung nach dieser Richtlinie die Förderung anderer Zuwendungsgeber zu berücksichtigen. 3Mit dem Bewilligungsbescheid erhält der Zuwendungsempfänger bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (vgl. Nr. 2.1) bzw. Maßnahmen/Investitionen zur Herstellung von Bergkäse (vgl. Nr. 2.2.2) die vom AELF entsprechend ausgefüllte De-minimis-Bescheinigung.

8.4 Nachfinanzierung/Zusatzmaßnahmen

1Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 kann einem Antrag auf Nachfinanzierung unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs zugestimmt werden, wenn bei der Durchführung des bereits bewilligten Vorhabens erhebliche Ausgabensteigerungen entstehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Erstbewilligung) nicht vorhersehbar waren, das Vorhaben ohne ergänzende Förderung gefährdet wäre, die Höchstförderung noch nicht ausgeschöpft ist und der Antrag auf Nachfinanzierung unmittelbar nach Bekanntwerden der Ausgabensteigerungen beim zuständigen AELF gestellt wurde. 2Für Mehrkosten, die der Zuwendungsempfänger erst im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises geltend macht, ohne zuvor einen Antrag auf Nachfinanzierung gestellt zu haben, erfolgt grundsätzlich keine Nachförderung. 3Bei Zuwendungen, die als De-minimis-Beihilfen gelten, muss bei einer ergänzenden Förderung (Anhebung der Zuwendung/Beihilfe) eine neuerliche De-minimis-Erklärung für das Jahr des Antrags auf Nachfinanzierung vorgelegt und geprüft werden. 4Es ist eine De-minimis-Bescheinigung über die zusätzlich bewilligte Zuwendung/Beihilfe auszustellen. 5Anträge auf Änderungen (Umbewilligung) über Nr. 1.2 ANBest-P hinaus, die sich innerhalb des bewilligten Förderrahmens der Erstbewilligung bewegen, können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, sofern ein sachlicher Zusammenhang zum Ausgangskonzept besteht und die Maßnahme notwendig und sinnvoll ist. 6Zusätzliche Investitionsmaßnahmen, die über den bewilligten Förderrahmen des Erstbescheids hinausgehen, sind im Rahmen von Neuanträgen zu behandeln.

8.5 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum für Maßnahmen nach Nr. 2.1 endet mit dem auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahr. 2Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 endet der Bewilligungszeitraum mit dem auf die Bewilligung folgenden zweiten Kalenderjahr. 3Bei Vorliegen besonderer Hindernisgründe oder Umstände ist auf entsprechenden Antrag eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich.

8.6 Vor-Ort-Kontrolle, Verwendungsnachweis

8.6.1 Vorgehen bei Anträgen nach Maßnahme Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen)

1Nach Eingang der Meldung des Antragstellers über die durchgeführten und abgeschlossenen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen führt das AELF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch und stellt fest, ob die Durchführung der Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen bestimmungsgemäß erfolgt ist. 2Die Dokumentation der VOK erfolgt gemäß Kontrollblatt. 3Ist dies erfolgt, gibt der Sachbearbeiter die Auszahlung in der entsprechenden EDV-Anwendung frei.

8.6.2 Vorgehen bei Anträgen nach Maßnahmen gemäß den Nrn. 2.2 bis 2.5

1Das AELF prüft den vorgelegten Verwendungsnachweis und die bestimmungsgemäße Durchführung der Maßnahmen, ggf. im Rahmen einer VOK. 2Bei Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 15 300 Euro kann die Auszahlung der Zuwendung in zwei Raten, in begründeten Fällen in drei Raten abgerufen werden.

8.7 Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zentral durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF). 2Vor Auszahlung der Zuwendung prüft das AELF anhand einer Kontrollliste die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Datenbestands; ggf. sind die Daten zu berichtigen oder zu ergänzen. 3Die Daten der Kontrollliste sind durch die Bewilligungsstelle als sachlich richtig durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. 4Die Auszahlungslisten sind vom AELF selbst auszudrucken.