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BBP
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Mehrfachförderung

1Nur bei denkmalgeschützten Alm-/Alpgebäuden kann eine Förderung nach dieser Richtlinie mit Mitteln aus anderen staatlichen Förderprogrammen und mit kommunalen Zuwendungen kombiniert werden. 2Dabei darf jedoch die Summe aller Zuwendungen, die sich auf den Denkmalschutz beziehen, 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 3Gegebenenfalls ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie entsprechend zu reduzieren. 4Neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie können – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – die Direktzahlungen sowie die Ausgleichszulage und die Agrarumweltprogramme (Kulturlandschaftsprogramm, Vertragsnaturschutzprogramm) in Anspruch genommen werden.