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BBP
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

1Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) wird als Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung (Projektförderung) gewährt. 2Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt (Projektförderung).

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1

1Zuwendungsfähig sind bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) die Kosten für die Arbeitsleistung, für Maschineneinsatz und Betriebsmittel (Maschinenringverrechnungssätze) sowie für Saatgut. 2Die Kosten werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) kalkuliert.

5.2.2

1Zuwendungsfähig sind bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 die durch Rechnungen und Zahlungsbelege seitens des Handels, des Gewerbes, anderer Betriebe und Unternehmen oder des Maschinenrings nachgewiesenen Ausgaben sowie Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern entsprechend den Verrechnungssätzen der Maschinen- und Betriebshilfsringe, sofern die Genossenschaft als selbstständiges Unternehmen fungiert und einen Jahresabschluss erstellt. 2Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti sind jeweils in Abzug zu bringen. 3Für Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder Betriebskräfte, Holz, Kies und dergleichen aus dem eigenen Betrieb, Selbstanfertigungen u. Ä.), Leistungen an Private, behördliche Gebühren, Abgaben, satzungsmäßige Anschlussbeträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen sowie für Leistungen eines gewerblichen Nebenbetriebs des Antragstellers werden keine Zuwendungen gewährt.

5.2.3

1Sind Investitionen als Folge eines Brandes erforderlich, müssen bare Eigenmittel mindestens in Höhe des Betrags in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnet oder errechnen würde. 2Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist der Entschädigungsbetrag der Brandversicherung von den Bruttoausgaben vorrangig abzusetzen.

5.3 Höhe der Förderung

Es können folgende Zuschüsse gewährt werden:

5.3.1

Für Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1 900 Euro/ha Lichtweidefläche, jedoch höchstens 3 000 Euro.

5.3.2

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 (Alm-/Alpgebäude im Berggebiet) 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 110 000 Euro, bei Sennalmen/-alpen sowie nicht erschlossenen Alm-/Alpgebäuden jedoch höchstens 130 000 Euro.

5.3.3

1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.3 und 2.4 (Viehschutzhütten, Anlagen zur Wasserversorgung, Weidegeräte, Anschlusswegebau) jeweils 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens jeweils 20 000 Euro, bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 jedoch höchstens 30 000 Euro. 2Soweit Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 der Wasserversorgung auf anerkannten Almen/Alpen dienen, beträgt der Höchstbetrag 30 000 Euro.

5.3.4

1Folgemaßnahmen einer Waldweidebereinigung sind nichtproduktive Investitionen zur Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen. 2Sie dienen als Kompensationsmaßnahmen in Folge des Verzichts auf die Waldweide. 3Für Folgemaßnahmen einer Waldweidebereinigung wird eine besondere Förderung gewährt. 4Der erhöhte Fördersatz ergibt sich aus folgender Tabelle:
Tatsächliche Waldbereinigung in NKG1
Besondere Förderung:
Zuschüsse bis zu …% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch
130 000 Euro je
Alm-/Alpgebäude
40 000 Euro je Maßnahme
(Viehschutzhütte/Weidegeräte) bzw. 50 000 Euro je Maßnahme (Wasserversorgung/Anschlusswege)
1,0 – 2,99
65
70
3,0 – 4,99
75
80
≥ 5,0
75
90
5Die besondere Förderung (höherer Fördersatz) für Folgemaßnahmen einer Waldweidebereinigung (Verlegung, Ablösung, Trennung von Wald und Weide, Umwandlung) kann gewährt werden, wenn
eine Bereinigung
im Staatswald durch notariellen Vertrag bzw. privatrechtliche Vereinbarung zwischen Weideberechtigtem und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerischen Staatsforsten (BaySF), erfolgt oder
im Privat- und Körperschaftswald durch die Weiderechtskommission und dem AELF anerkannt wird und
die freigestellte Waldfläche im alpinen Berggebiet liegt und
ein fachliches Konzept vorliegt, das Angaben zu Art und Umfang der Bereinigung [tatsächliche Waldweidebereinigung in Normalkuhgräsern (NKG)] und zu notwendigen Folgemaßnahmen sowie deren zeitliche Umsetzung enthält. Das Konzept erstellen die Weiderechtskommission und das AELF in Zusammenarbeit mit der BaySF und dem Antragsteller. Dabei ist eine den Umständen des Einzelfalls entsprechend möglichst vollständige Bereinigung anzustreben.

5.3.4.1

Die besondere Förderung für Folgemaßnahmen kann bis fünf Jahre nach Vertragsabschluss bzw. Anerkennung des Verfahrens beantragt werden.

5.3.4.2

Die vertraglichen Regelungen zur Waldweidebereinigung sowie das fachliche Konzept sind – soweit sie in Zusammenhang mit einer Förderung nach dieser Richtlinie stehen – als Auflagen Bestandteile des Zuwendungsbescheids.

5.3.4.3

1Auf einer Alm/Alpe kann ein Antragsteller – auch bei schrittweiser Waldweidebereinigung – nur einmal die erhöhte Förderung in Anspruch nehmen. 2Nach Abschluss einer Trennung von Wald und Weide sind weitere Investitionen nur nach den üblichen Sätzen zuwendungsfähig.

5.3.5

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.5 (Spezialmaschinen) 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens insgesamt 30 000 Euro.

5.4

Die Zuwendungen sind auf volle Euro abzurunden.

5.5

Zuwendungen unter
900 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.1,
500 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.3,
1 000 Euro bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 und 2.4,
2 000 Euro bei Maßnahmen nach Nr. 2.5
je Antrag werden nicht gewährt.

1 [Amtl. Anm.:] NKG = Normalkuhgräser