Inhalt

BBP
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

1Gefördert werden können Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (nicht produktive Investitionen) auf anerkannten Almen/Alpen (Lichtweideflächen) und Heimweideflächen im alpinen Berggebiet. 2Bei Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen müssen die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) erfüllt werden.

2.2 

Sanierung und Neubau von landwirtschaftlich genutzten Alm-/Alpgebäuden auf anerkannten Almen/Alpen im alpinen Berggebiet, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit bzw. der Arbeitsbedingungen dienen.
Gefördert werden können:

2.2.1 

Stall, Futter- und Bergeraum, Dungstätte sowie Anlagen zur Energieversorgung des Alm-/Alpgebäudes.

2.2.2 

Technische Einrichtungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Alm-/Alpgebäuden wie Aufstallung, Melkanlage, Milchkühlung sowie die technische Ausstattung einer Sennalm/-alpe zur Herstellung von Alm-/Alpkäse; bei Investitionen zur Herstellung von Alm-/Alpkäse müssen die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen Gewerbe) erfüllt werden.

2.2.3 

Ausschließlich für das Alm-/Alppersonal der Wohnteil mit Heizung, sanitäre Einrichtungen sowie die für die alm-/alpwirtschaftliche Nutzung und die für eine untergeordnete Gästebewirtung während der Alm-/Alpsaison benötigte Kläranlage.

2.3 

Schaffung und Erneuerung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft.
Gefördert werden können:

2.3.1 

Viehschutzhütten, die auf Grund der Bauweise und Ausstattung für den vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind.

2.3.2 

Anlagen zur Wasserversorgung wie Brunnen, Quellfassung, Tränken, Wasserhebung mit Widder.

2.3.3 

Weidegeräte wie Weidezäune, Weideroste, Elektro- bzw. Solargeräte für Weidezäune, Fang-, Wiege- und Fütterungseinrichtungen, Beobachtungskanzeln sowie Klauenpflegestände.

2.4 

Bau von Anschluss- und Triebwegen im Bereich von anerkannten Almen/Alpen bzw. von Ersatzflächen im Zusammenhang mit einer Waldweidebereinigung sowie deren grundlegende Erneuerung (Ausbau, Befestigung, Böschungsverbauung, Regelung des Oberflächenwassers).

2.5 

Beschaffung von Spezialmaschinen.
Gefördert werden können:
Fabrikneue Spezialschlepper und -fahrzeuge, die auf Grund der besonderen Erschließungssituation (geringe Wegbreite) zur Beibehaltung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Almen/Alpen erforderlich sind.

2.6 Einschränkungen

2.6.1 

Ein Neubau von Alm-/Alpgebäuden wird nur gefördert, wenn
die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes durch wirtschaftlich sinnvolle Sanierungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann; dies ist durch Kostenvoranschläge oder eine Stellungnahme des Fachberaters für landwirtschaftliches Bauwesen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) nachzuweisen,
im Zusammenhang mit einer Waldweidebereinigung oder einer Alm-/Alpanerkennung ein Alm-/Alpgebäude erforderlich ist oder
bisher kein Alm-/Alpgebäude vorhanden ist und ein Gebäude zur Aufrechterhaltung der Alm- und Alpwirtschaft notwendig ist; letzteres ist durch Stellungnahme des AELF zu belegen.

2.6.2 

Auf anerkannten Almen/Alpen oder Ersatzflächen im Zusammenhang mit der Waldweidebereinigung werden Einrichtungen für eine landwirtschaftliche Wildtierhaltung bzw. eine ganzjährige Viehhaltung nicht gefördert.

2.6.3 

Außerhalb von anerkannten Almen/Alpen bzw. der im Rahmen einer Waldweidebereinigung geschaffenen Ersatzflächen werden Weideeinrichtungen nur gefördert, wenn die Weiden ausschließlich für die extensive Viehhaltung (Jungrinderaufzucht, Kalbinnen- und Ochsenmast, Mutter- und Ammenkühe, Schafe, Ziegen oder Pferde) sowie für die Haltung von Dam-, Rot- und Sikawild sowie Muffelwild gemäß der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Innern, für Bau und Verkehr und für Umwelt und Verbraucherschutz über Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild (GehegewildR) vom 10. Januar 2014 (AllMBl. S. 130) genutzt werden.

2.6.4 

Kooperationen werden nur gefördert, wenn
die gemeinschaftlich genutzten Almen/Alpen mindestens 10 ha Lichtweide oder die gemeinschaftlich genutzten Weiden für extensive Viehhaltung mindestens 5 ha umfassen und
die überbetriebliche Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist (beliebige Rechtsform). Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen sein. Die Zusammenarbeit kann den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebszweige oder Teilaufgaben umfassen.

2.7 Förderausschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind
erlaubnispflichtige Rodungen, Maßnahmen der chemischen Unkrautbekämpfung sowie laufende Pflegemaßnahmen auf Almen/Alpen oder Heimweiden,
Kläranlagen, die nicht ausschließlich der alm-/alpwirtschaftlichen Nutzung mit untergeordneter Gästebewirtung dienen,
Einrichtungsgegenstände sowie Einbauten im Wohnteil von Alm-/Alpgebäuden,
wiederkehrende notwendige und übliche Reparatur- und Unterhaltsmaßnahmen wie Streich- und Ausbesserungsarbeiten bei Alm-/Alpgebäuden, laufende Zaun- und Wegeunterhaltungsmaßnahmen,
mobile Weideeinrichtungen sowie
„stallähnliche“ Viehschutzhütten in massiver Ausführung mit Versorgungseinrichtungen (z. B. Futterraum, Dungstätte, Gülleraum).