Inhalt

BBP
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Fördervoraussetzungen

4.1 

1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 hat der Zuwendungsempfänger berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens nachzuweisen. 2Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen.

4.2 

Fördermittel dürfen nur für Maßnahmen innerhalb des Berggebietes gewährt werden, Fördermittel für Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) nur innerhalb des alpinen Berggebiets.

4.3 Beginn der Maßnahmen

1Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. 2Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Härtefällen (z. B. Brand, Elementarschäden) zustimmen, dass Maßnahmen, die nach Antragstellung ohne Bewilligung begonnen wurden, noch in die Förderung einbezogen werden.

4.4 Förderhäufigkeit

4.4.1 

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 (Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen) kann ein Förderhöchstbetrag von maximal 3 000 Euro je Betrieb innerhalb von drei Kalenderjahren gewährt werden.

4.4.2 

1Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.5 dürfen die in den Nrn. 5.3.2 bis 5.3.5 jeweils festgelegten Höchstbeträge innerhalb von sechs Jahren nicht überschritten werden. 2Die Höchstbeträge gelten jeweils für eine funktionsgerechte Einheit (z. B. Alm-/Alpgebäude einschließlich Kläranlage, Energie- und Wasserversorgung). 3Eine Förderung von Bauabschnitten zur Umgehung der Höchstbeträge ist nicht zulässig.

4.4.3 

Bei den Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.2, 2.3.3 und 2.5 können Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der zeitlichen Bindung des Zuwendungszweckes nur gefördert werden, wenn durch einen Kostenvoranschlag nachgewiesen wird, dass eine Reparatur höhere Ausgaben als eine Neuanschaffung verursacht.