Inhalt

BBP
Text gilt ab: 17.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Sonstige Bestimmungen

7.1 

1Die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheids und als Folge davon die Rückforderung des Zuwendungsbetrags richten sich nach Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).

7.2 

Ergänzend bzw. abweichend gilt:

7.2.1 

1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet
bei geförderten Baumaßnahmen einschließlich technischer Einrichtungen zwölf Jahre nach Fertigstellung,
bei geförderten sonstigen Investitionen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.
2Die Aufbewahrungsfrist für Förderunterlagen beträgt zehn Jahre. 3Die Bewilligungsbehörde bewahrt darüber hinaus die Förderunterlagen zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt auf, zu dem letztmals eine Zuwendung/Einzelbeihilfe nach dieser Richtlinie gewährt wurde.

7.2.2 

1Die Nrn. 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden nicht angewendet. 2Soweit die Vergabebestimmungen [Unterschwellenabgabeverordnung (UVgO), Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)] nicht anzuwenden sind, ist jedoch bei Anträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 Euro überschreiten, eine Markterkundung nachzuweisen. 3Dafür sind je Auftrag ab einem Netto-Auftragswert von über 5 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen sowie von über 10 000 Euro bei Bauleistungen mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

7.2.3 

Auf den von der Waldweide freigestellten Flächen ist die Ausübung der Waldweide mindestens für die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen.

7.2.4 

Bei geförderten Alm-/Alpgebäuden ist eine Nutzung des Wohnteils für nicht landwirtschaftliche Zwecke während der Alm-/Alpsaison unzulässig.

7.3 

Soweit Fördermaßnahmen im Vollzug dieses Programms Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.