Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

10. Verfahren

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die FüAK.

10.1 Antragstellung

1Der Antrag einschließlich „De-minimis“-Erklärung ist bis 1. Dezember für das Folgejahr schriftlich zu stellen. 2Mit dem Antrag sind
der Finanzierungplan,
die Berechnungsgrundlagen für die Leistungsbereitstellung,
der erwartete Umfang der Leistungen in den förderfähigen Bereichen und
der erwartete Gesamtaufwand von KBM und den MR
vorzulegen.

10.2 Abwicklung

1Die Bewilligungsstelle prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Sie erteilt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid.
3Dem KBM können auf dessen Antrag mit Beginn des Förderjahres Abschlagszahlungen auf Basis der voraussichtlich zu erbringenden förderfähigen Leistungen gewährt werden. 4Auf Nr. 1.4 ANBestP wird hingewiesen.
5Das KBM leitet die Fördermittel unter Einbehalt der eigenen Fördersumme gemäß Nr. 5.2.4 entsprechend der zu erwartenden förderfähigen Leistungen an die MR weiter.
6Das KBM hat auf Verlangen Arbeitszeitaufzeichnungen der MR anzuordnen und vorzulegen.
7Die MR weisen dem KBM bis zum 31. März des Folgejahres die erbrachten Leistungen gemäß Nrn. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 nach. 8Das KBM verteilt daraufhin die endgültige Fördersumme an jeden einzelnen Maschinenring.

10.3 Verwendungsnachweis

1Das KBM legt der FüAK bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres einen Verwendungsnachweis mit folgenden Inhalten vor:
die erbrachten Leistungen in jedem einzelnen Fördergegenstand,
die entstandenen Aufwendungen in jedem einzelnen Fördergegenstand,
die Verteilung der Fördermittel auf die MR,
ein Bericht über das Ergebnis der Revision der Jahresrechnung sowohl für das KBM als auch stichprobenartig für die MR,
eine Auflistung des freien Vermögens und der halben Jahrespersonalaufwendungen für KBM und alle MR.
2Ein Minderbetrag gegenüber der bereits gewährten Abschlagszahlung wird von der FüAK zurückgefordert.
3Die FüAK erstellt nach Prüfung des Verwendungsnachweises für jeden Maschinenring und das KBM eine „De-minimis“-Bescheinigung.