Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

1Das KBM ist verpflichtet, die ihm mitgliedschaftlich verbundenen MR sowie die Einrichtungen, an denen das KBM oder die MR finanziell, personell oder organisatorisch beteiligt sind, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gewerberechts, des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts hinzuweisen.
2Das KBM selbst wie auch die ihm mitgliedschaftlich verbundenen MR sowie die Einrichtungen, an denen das KBM oder die MR finanziell, personell oder organisatorisch beteiligt sind, dürfen keine rechtswidrigen Gefälligkeitsdienste oder Nachbarschaftshilfen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wahrnehmen oder vermitteln. 3Das KBM hat die MR und sonstige Einrichtungen darauf hinzuweisen.
4Die Bewerbung, Anbietung, Durchführung und Abrechnung von nicht landwirtschaftlichen gewerblichen Tätigkeiten sind dem KBM und den MR nicht gestattet; Verstöße führen grundsätzlich zur Rückforderung der Zuwendung. 5Das KBM hat die entsprechenden Nachweise vorzulegen. 6Sofern Ressourcen des KBM und der MR bei Tochterunternehmen im gewerblichen Bereich eingesetzt werden, müssen die geförderten Maßnahmen bilanzmäßig und durch Rechnungslegung gesondert ausgewiesen sowie von den sonstigen Tätigkeiten wirtschaftlich getrennt werden. 7Diese wirtschaftliche Trennung hat so zu erfolgen, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayAgrarWiG).