Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Die MR stellen im öffentlichen Interesse flächendeckend die zwischen-betriebliche Organisation
–
der wirtschaftlichen Betriebshilfe und des
–
Maschineneinsatzes (einschließlich Bedienpersonal)
für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sicher und führen Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der MR durch.

2.2  

Das KBM übernimmt im öffentlichen Interesse als zentraler Ansprechpartner des Staatsministeriums
–
die Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der MR,
–
die Sicherstellung der Einhaltung der förderrechtlichen Verpflichtungen durch die MR und
–
die Unterstützung der MR bei der Erledigung der förderfähigen Leistungen.