Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2Sie erfolgt als Festbetragsfinanzierung
für die Leistungsbereitstellung über Pauschalen je MR und je Mitglied,
für die Leistungserbringung nach Pauschalsätzen je Stunde wirtschaftlicher Betriebshilfe sowie je 1 000 € abgerechnetem Verrechnungswert Maschinenvermittlung.
3Sie erfolgt als Anteilfinanzierung für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der MR.

5.2 Höhe der Förderung

5.2.1 Leistungsbereitstellung

1Die Bereitstellung der Leistungen im Bereich Maschinenvermittlung und wirtschaftlicher Betriebshilfe wird mit folgenden Pauschalsätzen gefördert:
bis zu 7 000,00 € je MR und
bis zu 5,50 € je MR-Mitglied.
2Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Bereitstellung der wirtschaftlichen Betriebshilfe und der Maschinenvermittlung sind der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme (FüAK) für jeden MR jährlich nachzuweisen.
3Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2.2 Besondere Aktivitäten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der MR

1Für
Fortbildungsmaßnahmen des ehrenamtlichen Vorstands zur Verbesserung der Fach-, Methoden- und Führungskompetenz,
Organisationsanalyse und
Strategieklausur
werden bis zu 80 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten (Seminargebühr, Referentenkosten, Raummiete, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) gefördert. 2Die Höchstförderung beträgt 1 200 € je Einzelmaßnahme und Jahr.

5.2.3 Leistungserbringung

5.2.3.1 Wirtschaftliche Betriebshilfe

1Die Vermittlung der wirtschaftlichen Betriebshilfe wird mit bis zu 0,08 € je Einsatzstunde gefördert. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Organisation der wirtschaftlichen Betriebshilfe sind der FüAK für jeden MR jährlich nachzuweisen. 3Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2.3.2 Maschinenvermittlung

1Die Organisation des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes wird mit bis zu 3,50 € je 1 000,00 € Verrechnungswert gefördert.
2Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Organisation des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes sind der FüAK jährlich für jeden MR nachzuweisen.
3Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2.4 Förderung des KBM

1Das KBM ist auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayAgrarWiG berechtigt, bis zu 3,5 % der Gesamtfördersumme zur Deckung seines Aufwandes zur Erledigung seiner förderfähigen Aufgaben zurückzubehalten.
2Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestehen aus den dem jeweiligen Fördergegenstand zuordenbaren Personal- und Sachkosten. 2Die einzelnen förderfähigen Kostenpositionen und deren Verteilung auf die Fördergegenstände werden im Rahmen der mit Inkrafttreten der Richtlinie zu implementierenden Kosten- und Leistungsrechnung festgelegt. 3Das Besserstellungsverbot wurde bei der Festlegung der Förderpauschalen berücksichtigt. 4Sofern die Personalkosten eines MR über dem staatlichen Entlohnungsniveau liegen, sind bei der Ermittlung der Förderhöchstgrenze 5 % der tatsächlichen Personalkosten abzuziehen. 5Die Summe der Zuwendungen darf 50 % der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.