Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Weiterleitung der Zuwendung

9.1 

Das KBM leitet die Zuwendung im Sinne von Nr. 2.2 an die ihm angeschlossenen MR entsprechend der Pauschalen für die Leistungsbereitstellung nach Nr. 5.2.1 sowie der erbrachten Leistungen nach Nr. 5.2.2 und Nr. 5.2.3 weiter.

9.2 

In einem privatrechtlichen Vertrag zur Weiterleitung der Zuwendung des KBM an die MR muss im Sinne der Richtlinie insbesondere geregelt sein:
Art und Umfang der Zuwendung,
Zuwendungszweck,
die Finanzierungsart,
der Bewilligungszeitraum,
die Bestimmung ANBest-P sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag übernommen; das entsprechend Nr. 7 ANBest-P für den Zuwendungsempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auszubedingen,
die Möglichkeit Arbeitszeitaufzeichnungen anzuordnen und vorlegen zu lassen,
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag,
die Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen durch den Empfänger,
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen, entsprechend Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG.