Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

3.   Zuwendungsempfänger

3.1   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassenen Lieferanten.

3.2   Teilnahmeberechtigte Einrichtungen

1Begünstigt sind in Kindergärten und Häusern für Kinder betreute Kinder bis zum Schuleintritt und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern und vergleichbare Einrichtungen. 2Ausgenommen sind Kinderhorte und -krippen, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien, sowie nicht regelmäßig besuchte Einrichtungen wie z. B. Schullandheime oder Krankenhausschulen. 3In begründeten Fällen können auch Schülerinnen und Schüler aus höheren Jahrgangsstufen von Förder- und Mittelschulen oder vergleichbaren Schulen einbezogen werden, wenn diese einen hohen Anteil an Schülern höherer Bedürftigkeit aufweisen. 4Die Schulen weisen dies durch eine Bestätigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach, die in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss. 5Vor Beginn der Lieferung ist diese Bestätigung der zuständigen Stelle vorzulegen, die über eine Teilnahme am Schulprogramm entscheidet.