Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

9.   Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderungen, Verzinsung

9.1   Rückforderungen, Sanktionen

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verzinsung richten sich nach §§ 10, 14 MOG i. V. m. Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Die ggf. erforderliche Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 8 VO (EU) 2017/40.

9.2   Hochrechnung von Fehlern, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden

1Vom Prüfdienst festgestellte Fehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle werden von der Bewilligungsstelle monetär bewertet. 2Soweit beim Antragsteller keine Vollprüfung durchgeführt worden ist, wird die ermittelte monetäre Abweichung in Relation zum Wert der gezogenen Stichprobe gesetzt. 3Der notwendige Rückforderungsbetrag wird ermittelt, indem die festgesetzte prozentuale Abweichung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen worden ist, hochgerechnet wird. 4Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die beanstandete Lieferperiode durch einen unabhängigen Dritten vollständig überprüfen zu lassen, um den tatsächlichen monetären Fehler festzustellen.

9.3   Konsequenzen bei Verstößen der belieferten Einrichtungen

1Soweit festgestellt wird, dass belieferte Einrichtungen gegen einzuhaltende Verpflichtungen und Auflagen verstoßen haben, kann die Einrichtung in Abhängigkeit von Art, Dauer, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes für eine oder mehrere Lieferperioden oder dauerhaft von der Teilnahme am Schulprogramm ausgeschlossen werden.
2Verpflichtungen der Einrichtungen sind insbesondere:
Mitteilung der zutreffenden Kinderzahlen an den Lieferanten,
Durchführung der erforderlichen Begleitmaßnahmen nach Nr. 4.2,
Verteilung der gelieferten Produkte an begünstigte Kinder,
Hinweis auf die Teilnahme am EU-Schulprogramm mit Poster oder auf der Homepage der Einrichtung.