Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

2. Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von teilnahmeberechtigten Einrichtungen (siehe Nr. 3.2) mit Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben. 2Es sind nur Lieferungen förderfähig, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung zugelassen ist.

2.1 Förderfähige Produkte

1Förderfähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen, sowie Milch und Milchprodukte gemäß Verordnung (EU) 2017/40, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Möhrenstifte) einbezogen werden können. 2Die folgenden Sortimentslisten sollen als Orientierung für eine Auswahl an Obst- und Gemüsearten sowie Milch und Milchprodukten in Abstimmung von belieferter Einrichtung und Lieferanten dienen. 3Es handelt sich bei Obst und Gemüse um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen belieferter Einrichtung und Lieferant im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. 4Zusätzlich werden förderfähige Milch und Milchprodukte definiert. 5Hier handelt es sich um eine abschließende Liste.

2.1.1 Förderfähiges Obst und Gemüse

Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen1, Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und weitere Obstarten.
Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Tomaten, Zucchini, Cocktailtomaten, Fenchel, Rettich, Sellerie und weitere Gemüsearten.

2.1.2 Förderfähige Milch und Milchprodukte

1Förderfähig sind
Pasteurisierte Milch, ESL-Milch, H-Milch, auch Ziegen- und/oder Schafmilch, jeweils ab Fettstufe 1,5 %,
Reine Buttermilch,
Joghurt, natur, mind. 1,5 % Fettstufe,
Alle Käsesorten, die in der Käseverordnung unter Anlage 1, Buchstabe A und C aufgeführt sind. In der Kategorie Frischkäse unter Buchstabe A ist nur Speisequark (alle Fettstufen) beihilfefähig,
jeweils ohne Zusätze von Zucker, Fett, Salz, Süßungsmitteln, Früchten und Fruchtzubereitungen, Stabilisatoren, Gelatine, Pektine.
2Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung von Käse bleibt unberücksichtigt.

2.2 Nicht förderfähige Produkte

1Nicht förderfähig sind
Nüsse, z. B. Wal-, Hasel und Erdnüsse, sowie
Rohmilch, Vorzugsmilch,
Sahne, Creme Fraiche, Butter, Mascarpone,
Trinkjoghurt, Kefir, Fruchtjoghurt, Fruchtbuttermilch,
Rahmfrischkäse, Doppelrahmfrischkäse, Kräuterfrischkäse, Schichtkäse,
Freie Käsesorten, Käsezubereitungen, Schmelzkäse, -zubereitungen,
Parmesan, Reibekäse,
und alle Milchprodukte, denen Zucker, Salz, Fett und/oder Süßungsmittel zugesetzt sind, sowie weitere vergleichbare Milchprodukte. 2Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung des Grundproduktes Käse bleibt hierbei unberücksichtigt

1 [Amtl. Anm.:] Melonen zählen botanisch zu den Kürbisgewächsen bzw. dem Gemüse, werden aber im Alltag als Obst eingestuft.