Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

6.   Zulassungsverfahren

1Lieferanten müssen vor der Teilnahme am EU-Schulprogramm durch die zuständige Stelle gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen werden. 2Die Antragsformulare werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

6.1   Zulassungsvoraussetzungen

1Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40. 2Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung und/oder Zulassung als Lebensmittelunternehmer voraus. 3Darüber hinaus muss sich der Lieferant verpflichten,
eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer) zu führen, die er bei dem für ihn zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen kann, sowie
die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

6.2   Entscheidung über die Zulassung

Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen, lässt die Lieferanten zu und veröffentlicht die Liste(n) der zugelassenen Lieferanten mit den Kontaktdaten im Internet-Förderwegweiser des StMELF.

6.3   Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt ab Bekanntgabe des Zulassungsbescheides als erteilt. 2Ab diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller die Einrichtungen zu den im Internet-Förderwegweiser veröffentlichten, jeweils gültigen Bedingungen beliefern.

6.4   Meldungen

Auf Anforderung der zuständigen Stelle meldet der Lieferant die von ihm belieferten Einrichtungen sowie die Anzahl der Kinder, die am Programm teilnehmen.