Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzung

Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden.

4.1   Lieferverhältnis

1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, vom Merkblatt Kenntnis genommen und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten zu haben bzw. einzuhalten. 3Im Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/schulprogramm/index.html stehen die erforderlichen Formulare und Merkblätter zur Verfügung.

4.2   Erforderliche Begleitmaßnahmen

1Die belieferten Einrichtungen müssen flankierende pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen.
2Kindergärten und Häuser für Kinder müssen den Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan im Kindergartenalltag aktiv umsetzen.
3Schulen müssen das Programm „Voll in Form“ im Schulalltag aktiv umsetzen.
4Zusätzlich müssen die belieferten Einrichtungen mit dem vorgegebenen Poster oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen.

4.3   Lieferung ökologischer Produkte

1Lieferanten, die Produkte aus ökologischem Anbau liefern, müssen dies nachweisen. 2Der Nachweis hat durch eine Ökozertifizierung des Lieferanten, sowie die Ausweisung der Ökoprodukte auf den Lieferscheinen zu erfolgen. 3Die Ökozertifizierung ist im jeweiligen Schuljahr spätestens bei der erstmaligen Beantragung von Ökoprodukten der Bewilligungsstelle vorzulegen. 4Die Lieferscheine werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprüft.