Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Die zuwendungsfähigen Kosten werden pro definierte beihilfefähige Portion durch einen bayernweit einheitlichen Pauschalbetrag festgelegt. 2Dieser wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Höhe der Zuwendung berechnet sich aus der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, der gelieferten Menge an zuwendungsfähigen Produkten pro Lieferperiode, sowie der festgesetzten Portionspauschale. 2Die Zuwendung wird begrenzt durch die festgelegte maximale zuwendungsfähige Menge je Kind und Lieferperiode. 3Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:
in Häusern für Kinder und Kindergärten:
die Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die am Stichtag 1. August in der Einrichtung für das Kindergartenjahr registriert bzw. eine Platzzusage haben und mindestens 3 Jahre alt sind,
in Schulen:
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die am Stichtag 1. August in der Schule für das Schuljahr registriert bzw. angemeldet sind.
4Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul-/Kindergartenjahr.
5Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wird der Bewilligungsstelle mit dem offiziellen Meldeblatt (veröffentlicht im Internet-Förderwegweiser des StMELF) mitgeteilt.
6Die Mindestportionsgröße der jeweiligen Produkte, die Lieferhäufigkeit sowie die maximal beihilfefähige Menge je Kind und Lieferperiode und die Portionspauschale werden durch das zuständige Staatsministerium jeweils zum Ende eines Lieferquartals für das nächste Lieferquartal im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

5.4   Mehrfachförderung

Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.