Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

7.   Antrags- und Kontrollverfahren

7.1   Antragstellung

1Für jede Lieferperiode, in der zuwendungsfähige Produkte geliefert wurden, ist ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung entsprechend dem im Internet-Förderwegweiser des StMELF vorgegebenen Antragsverfahrens bei der zuständigen Stelle einzureichen.
2Dabei gilt die Antragsfrist gemäß Verordnung (EU) 2017/39. 3Für jede belieferte Einrichtung ist eine eigene Lieferbestätigung je gewählter Lieferperiode mit dem Antrag einzureichen. 4Ein Lieferant kann mehrere (Teil-)Anträge stellen.
5Die Lieferperioden werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 6Mit der Lieferbestätigung bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren gemäß den ihr vorliegenden Lieferscheinen, deren ordnungsgemäße Qualität und Verteilung sowie die Durchführung der flankierenden Maßnahmen.
7Die Lieferscheine enthalten folgende Mindestangaben:
belieferte Einrichtung,
Lieferdatum,
gelieferte Produkte,
Menge in Kilogramm bzw. Liter.
8Der Verwendungsnachweis i. S. v. Nr. 6 ANBest-P gilt mit der Lieferbestätigung als erbracht.

7.2   Bewilligung, Auszahlung und Aufbewahrungsfristen

1Die zuständige Stelle erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid. 2Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Mittelfreigabe durch das Staatsministerium. 3Die Lieferscheine sind von der Einrichtung und dem Lieferanten über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

7.3   Kontrollen

1Die zuständige Stelle führt die Verwaltungskontrollen nach Verordnung (EU) 2017/39 durch. 2Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der zuständigen Stelle zur weiteren Verwendung.