Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Nr. 8 Satz 3) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören und einmalige Ausgaben gemäß Nr. 2 Buchst. b) und c). 2Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte).
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eingebrachte Vermögenswerte, wie Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
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den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Nebenkosten (Notariat, Grundbuch, Grunderwerbsteuer),
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Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
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die Erschließung von Grundstücken,
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Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
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Wohnbauten nebst Zubehör,
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Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
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Ersatzbeschaffungen,
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gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, es sei denn es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein),
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Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
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Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
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Kraftfahrzeuge,
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Büroeinrichtungen, -maschinen, -geräte und -software,
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Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
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gemietete, geleaste Wirtschaftsgüter und Mietkauf,
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Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung (Primärproduktion) dienen,
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Investitionen in Verkaufsräume und deren Ausstattung,
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Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
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Verwaltungskosten der Länder,
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Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind,
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Investitionen in Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
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Tierkörperbeseitigungsanlagen,
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Investitionen zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
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Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
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Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dienen,
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Investitionen im Bereich der Fisch- und Teichwirtschaft sowie der Aquakultur,
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Investitionen in Grünfuttertrocknungsanlagen,
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Investitionen im Tabaksektor,
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Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können,
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Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen dienen,
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die Antragstellung einschließlich Ausgaben für Gutachten,
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Investitionen in Lagereinrichtungen (Hallen, Silos etc.) für landwirtschaftliche Urprodukte (Getreide, Raps, Kartoffeln etc.) mit Ausnahme von Investitionen, die ausschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Erzeugnissen gemäß der EU-Öko-Verordnung dienen,
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Investitionen, die nicht der Erzeugung zur menschlichen Ernährung geeigneter Produkte dienen (Hundekekse, Kaninchenfutter, etc.) mit Ausnahme von Investitionen in Zusammenhang mit der bayerischen Eiweißstrategie und der Verarbeitung von Rohwolle,
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Abschreibungsbeträge für Investitionen und
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Personen, mit denen bereits ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Antragsteller besteht, bezogen auf Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. d).