Inhalt

VuVregio
Text gilt ab: 15.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:
a)
Investitionen in folgenden, der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgelagerten Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Produkten auch in Verbindung mit landwirtschaftsnahen Nicht-Anhang-I-Produkten und von Rohwolle:
Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung,
b)
Einmalige Ausgaben für Vermarktungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a)),
c)
Marktstudien zur Entwicklung von Konzepten zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Premiumstrategie im Zusammenhang mit Investitionen (gemäß Buchst. a)),
d)
Entwicklungs- und Vermarktungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Qualitätsprodukten, die nach den Bestimmungen der Programme „Geprüfte Qualität – Bayern“ (GQ) bzw. Bayerisches Bio-Siegel und/oder einer geschützten Herkunftsangabe aus Bayern nach einschlägigem EU-Recht (g.g.A./g.U./g.A.) (inkl. darauf aufbauender Qualitäts- und Kennzeichnungskonzepte für Premiumprodukte, die den Auf- oder Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten zum Ziel haben, einschließlich Erarbeitung von entsprechenden Vermarktungskonzepten, Marktstudien und dergleichen durch Dritte sowie entstehender Personalausgaben für die Erarbeitung und Umsetzung, sofern beim Zuwendungsempfänger hierfür Personal neu eingestellt werden muss).