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VuVregio
Text gilt ab: 15.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass
der Investitionsstandort in Bayern bzw. bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. d) der Sitz des Erzeugerzusammenschlusses oder des Schlachtbetriebes in Bayern liegt,
mindestens zwei der folgenden Grundkriterien erfüllt sind:
Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Verbesserung der Produkt- oder Prozessqualität regionaler Erzeugnisse,
Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen Ernährungswirtschaft,
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes,
für Vorhaben gem. Nr. 2 Buchst. a) bis c) im Rahmen eines Investitionskonzepts ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird. Bei Neubauten von Schlachthöfen im Investitionskonzept sind insbesondere der Bezug und Absatz der Schlachttiere, die Prüfung möglicher regionaler Kooperationen in der Schlachtung sowie die Einbindung in Qualitätsregelungen und spezifische Vermarktungs- und Absatzkonzepte darzulegen,
bei Fördergegenständen gemäß Nr. 2 Buchst. d) anstelle eines Nachweises über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens das Ziel des Vorhabens, die zugrundeliegenden Qualitätsregelungen sowie die geplanten Vermarktungs- und Absatzwege darzulegen sind. Eine schriftliche Kooperationsvereinbarung der Beteiligten ist vorzulegen, sofern der Erzeugerzusammenschluss nicht schon über geregelte Strukturen und Beziehungen verfügt und diese der Bewilligungsstelle in schriftlicher Form vorweisen kann; in beiden Fällen müssen die Art und Weise der Kooperation, das Ziel der Kooperation, das Aufbringen und die Verteilung der Eigenmittel sowie die Projektlaufzeit festgelegt sein,
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
mit dem Vorhaben vor Bewilligung noch nicht begonnen worden ist,
bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung bzw. zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
für die Rückzahlung der Zuwendungen haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
bei den Fördergegenständen nach Nr. 2 Buchst. a) bis c) das antragstellende Unternehmen in den letzten zwei Jahren nicht im EPLR-Programm Marktstrukturverbesserung gefördert worden ist bzw. dort aktuell keinen Antrag gestellt hat,
die vom Antragsteller definierte Region in der Verpflichtungserklärung eindeutig dargestellt und ein Verantwortlicher für das Antragsverfahren genannt wird.