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VuVregio
Text gilt ab: 15.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Bayerisches Haushalts-/EU-Beihilferecht

1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne von Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. 3Ergänzend bzw. abweichend gilt:
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes für Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchst. a) beträgt bei
Baumaßnahmen zwölf Jahre,
sonstigen Investitionen fünf Jahre
ab Auszahlung der Zuwendung.
An die Stelle der Unterlagen gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO treten die im Anlagenverzeichnis des Antragsformblatts aufgelisteten Unterlagen.
Nr. 3.2 ANBest-P findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der Zuwendungsbetrag über 100 000 Euro liegt. Ab einem Netto-Auftragswert von 5 000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und ab einem Netto-Auftragswert von 10 000 Euro bei freiberuflichen Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG und Bauleistungen ist in der Regel eine entsprechende Markterkundung mit Angebotseinholung von mindestens drei Angeboten erforderlich. Stellenangebote zur Einrichtung von Personalstellen bei Erzeugerzusammenschlüssen sowie bei Kleinst- und kleinen Schlachtbetrieben sind öffentlich auszuschreiben.
Beihilferechtliche Grundlage für die Förderung bildet die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.