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VuVregio
Text gilt ab: 15.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Förderverpflichtungen

Der Antragsteller verpflichtet sich,
für Fördergegenstände gemäß Nr. 2 Buchstabe a) bis c) den überwiegenden Teil der Aufnahmekapazität an Erzeugnissen für die geförderten Investitionen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme von Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften aus der Region zu beziehen; bestehen zwischen dem Antragsteller und der Erzeugerseite eigentumsrechtliche oder personelle Verbindungen oder familiäre Beziehungen ersten Grades, so muss mindestens die Hälfte der nachzuweisenden Aufnahmekapazität von Erzeugnissen aus der Region von anderen Erzeugern als den oben genannten bezogen werden,
sich an Evaluierungsmaßnahmen zu beteiligen (z. B. in Form von Interviews, schriftlichen oder mündlichen Befragungen, Vor-Ort-Besuchen),
den Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung zum regionalen Bezug der Bewilligungsstelle unaufgefordert jährlich spätestens bis 31. März vorzulegen,
bei der Gewährung des erhöhten Zuschusses aufgrund der Bewilligung von Premiumprodukten eine erneute Stellungnahme nach der Hälfte der Zweckbindungsfrist bei der zuständigen Behörde (vgl. Merkblatt Premiumprodukte) einzuholen und der Bewilligungsstelle unaufgefordert im Rahmen der jährlichen Nachweispflicht bis 31. März vorzulegen.