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VuVregio
Text gilt ab: 15.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind bei den Fördergegenständen nach Nr. 2 Buchst. a) bis c) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unbeschadet der gewählten Rechtsform sowie bei Nr. 2 Buchst. d) Erzeugerzusammenschlüsse und Kleinst- und kleine Schlachtbetriebe im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 unbeschadet der gewählten Rechtsform.
2Nicht gefördert werden:
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht,
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
Erzeugerzusammenschlüsse, die größer als mittelgroße Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind.