Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind nach Tierzuchtrecht staatlich anerkannte Züchtervereinigungen mit Niederlassung in Bayern. 2Erstempfänger der Zuwendung können auch Dachorganisationen von Vereinigungen von Züchtern auf Landesebene sein. 3Letztempfänger sind die regionalen nach Tierzuchtrecht anerkannten Züchtervereinigungen.