Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden die notwendigen Personal- und Sachausgaben der anerkannten Züchtervereinigungen für die in Nr. 4 aufgeführten Bereiche. 2Ausgaben der Dachorganisationen im Zusammenhang mit der Weiterleitung gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO werden nicht gefördert.