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Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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7824-L

Richtlinie für die Förderung der Tierzucht

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 13. Januar 2025, Az. L-7407-1/1020

(BayMBl. Nr. 121)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie für die Förderung der Tierzucht vom 13. Januar 2025 (BayMBl. Nr. 121)

1Wegen der Bedeutung der Tierzucht für die Einkommen bäuerlicher Familien besteht nach Art. 1 Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz der Auftrag, sie durch den Einsatz finanzieller Mittel zu fördern. 2Dafür werden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zur Verfügung gestellt. 3Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). 4Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. 5Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.