Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Verpflichtungszeitraum

1Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ein Förderantrag für einen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum. 2Die damit beantragten und bewilligten Tiere einer förderfähigen Nutztierrasse sind im Durchschnitt der fünf Jahre zu halten. 3Der im Förderantrag angegebene Tierbestand je Rasse darf im Durchschnitt des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes um maximal 30 % überschritten werden.

4.2 Zuchtbucheintragung

Die Zuwendung kann nur für Tiere gewährt werden, die im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind.

4.3 Weitere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

1Auf Anfrage sind der zuständigen Behörde alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen. 2Der Zuwendungsempfänger muss eine tierschutzgerechte und auf Dauer angelegte Haltung der Tiere gewährleisten sowie die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn erfüllen. 3Im Falle der Pensionstierhaltung bzw. Tierversorgung durch Dritte hat der Eigentümer des Tieres bzw. der Tiere sicherzustellen, dass sämtliche Verpflichtungen eingehalten werden.