Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art, Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

1Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Festbetragsfinanzierung). 2Die Zuwendung wird für die jeweils gehaltenen Zuchttiere jährlich ausbezahlt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus der Kalkulation des jeweiligen wirtschaftlichen Nachteils der geförderten Nutztierrassen gegenüber den Referenzrassen. 2Grundlage für die Kalkulation sind Leistungs- und Kosten-Vergleiche. 3Transaktionskosten werden nicht berücksichtigt. 4Die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt alle fünf Jahre durch die Landesanstalt für Landwirtschaft.

5.3 Höhe der Förderung

Eine Förderung kann erst ab einem Betrag von 100 Euro/Jahr und Betrieb gewährt werden.

5.3.1 Rinder

5.3.1.1 

Der Zuschuss für gekörte Vatertiere wird festgesetzt auf jährlich 300 Euro für jedes zum Decken eingesetzte Vatertier der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer“, „Original Braunvieh“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotes Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.

5.3.1.2 

Die Zuschüsse für Kühe, bei denen die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird, werden festgesetzt auf jährlich:
400 Euro für jede Kuh der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Original Braunvieh“ und „Rotes Höhenvieh“,
330 Euro für jede Kuh der Rasse „Pinzgauer“,
250 Euro für jede Kuh der Rasse „Ansbach-Triesdorfer“,
160 Euro für jede Kuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.

5.3.1.3 

Der Zuschuss für Kühe in der Mutterkuhhaltung wird festgesetzt auf jährlich:
140 Euro für jede Kuh der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer“, „Rotes Höhenvieh“, „Original Braunvieh“ und „Ansbach-Triesdorfer“,
60 Euro für jede Kuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.

5.3.1.4 

Maßgebend für die Zuschussgewährung ist bei den Maßnahmen Nrn. 5.3.1.1, 5.3.1.2 und 5.3.1.3 der Bestand im Zuchtbuch eingetragener Zuchttiere jeweils am 1. April des Jahres.

5.3.2 Schafe

1Der Zuschuss für Zuchttiere wird festgesetzt auf jährlich:
55 Euro für Schafe der Rasse „Ostfriesisches Milchschaf“,
50 Euro für Schafe der Rassen „Geschecktes Bergschaf“ und „Schwarzes Bergschaf“,
45 Euro für Schafe der Rasse „Brillenschaf“,
35 Euro für Schafe der Rassen „Braunes Bergschaf“, „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“, „Waldschaf“,
25 Euro für Schafe der Rassen „Weißes Bergschaf“, „Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“.
2Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres. 3Der Gesamtförderbetrag ist insgesamt auf 5 000 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.

5.3.3 Ziegen

1Der Zuschuss für Zuchttiere wird festgesetzt auf jährlich:
25 Euro für Ziegen der Rasse „Bunte Deutsche Edelziege“ und MLP-Ziegen der Rasse „Weiße Deutsche Edelziege“,
28 Euro für FLP-Ziegen der Rasse „Thüringer Wald Ziege“,
55 Euro für MLP-Ziegen der Rasse „Thüringer Wald Ziege“.
2Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres. 3Der Gesamtförderbetrag ist insgesamt auf 5 000 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.

5.3.4 Pferde

5.3.4.1 

1Der Zuschuss für Zuchtstuten wird festgesetzt auf jährlich 500 Euro für jede im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen „Rottaler Pferd“ und „Leutstettener Pferd“. 2Für die Auszahlung bei Zuchtstuten ist ein aktueller Deck- oder Besamungsschein erforderlich. 3Das letzte Deckdatum darf maximal drei Jahre vor dem Tag der Zahlungsantragstellung liegen. 4Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres.

5.3.4.2 

Der Zuschuss für Vatertiere wird festgesetzt auf jährlich 1 000 Euro für jeden im Förderjahr zum Decken eingesetzten Zuchthengst der Rassen „Rottaler Pferd“ und „Leutstettener Pferd“.