Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsempfänger

1Gefördert werden Landwirte und deren Zusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechtsform, sowie andere Landbewirtschafter und nicht im Agrarsektor tätige Unternehmen, mit Tierhaltung in Bayern. 2Die Unternehmen müssen KMU-Betriebe im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 sein. 3Ausgeschlossen von der Förderung sind:
„Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinne von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt.