Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Rinder

Förderfähig sind Rinder der Rassen:
„Murnau-Werdenfelser“:
Im Herdbuch eingetragen bei maximal 25 % Fremdgenanteil.
„Pinzgauer“:
Im Herdbuch eingetragen bei maximal 25 % Fremdgenanteil.
„Original Braunvieh“:
Im Herdbuch der Zuchtverbände im Rinderdatenverbund mit „OB“-Kennzeichnung bzw. bei den Fleischrindern im Herdbuch der Rasse „Braunvieh alter Zuchtrichtung“ eingetragen bei jeweils maximal 12,5 % Fremdgenanteil.
„Ansbach-Triesdorfer-Rind“:
Kennzeichnung „TR“ im Herdbuch der Zuchtverbände im Rinderdatenverbund bzw. bei den Fleischrindern in der Hauptabteilung des Herdbuches der Rasse eingetragen.
„Rotes Höhenvieh“:
Im Herdbuch bei maximal 12,5 % Fremdgenanteil eingetragen.
„Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“:
In der Hauptabteilung des Herdbuches eingetragen.

2.2 Schafe

Förderfähig sind Schafe der Rassen:
„Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“, „Weißes Bergschaf mit Geschecktem Bergschaf“, „Braunes Bergschaf mit Schwarzem Bergschaf“, „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“, „Brillenschaf“, „Ostfriesisches Milchschaf“ und „Waldschaf“.

2.3 Ziegen

Förderfähig sind Ziegen der Rassen:
„Bunte Deutsche Edelziege“, „Weiße Deutsche Edelziege“, „Thüringer Wald Ziege“.

2.4 Pferde

Förderfähig sind Pferde der Rassen:
„Rottaler Pferd“ (mindestens 25 % Rottaler Genanteil und mindestens vier eingetragene Elterngenerationen), „Leutstettener Pferd“.