Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mehrfachförderung

Dem Förderzweck gleichgestellte Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.

6.2 Rückerstattung der Zuwendung

1Der Zuwendungsempfänger muss die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb bzw. die Tierhaltung ganz oder teilweise auf eine andere Person oder an den Verpächter übergeht, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. 2Weiterhin muss ein Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn er im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum die geförderte Tierhaltung einstellt oder die Teilnahme am Zuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung beendet. 3Auf die Rückerstattung wird verzichtet:
wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen drei Jahre erfüllt hat,
wenn er seine landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Tierhaltung aufgibt und sich die Übernahme seiner eingegangenen Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist,
wenn der Betrieb, infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung, auf andere Personen übergeht.
4In Fällen höherer Gewalt oder Umständen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind, kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. 5Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
Tod des Zuwendungsempfängers,
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Förderantragstellung nicht vorherzusehen war,
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche erheblich in Mitleidenschaft zieht,
unfallbedingte Zerstörung der Stallungen,
Tierverluste durch Krankheit mit seuchenartigem Verlauf oder Seuchen.
6Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen unverzüglich anzuzeigen.