Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Verfahren

7.1 Antragstellung

1Förderanträge sind für alle Tierarten (Rind, Pferd, Schaf und Ziege) im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember unter Verwendung der Fachanwendung „Tierzuchtprogramm“ über das Portal „integriertes Bayerisches Landwirtschaftliches Informations-System (iBALIS)“ online zu stellen. 2Abweichend davon kann die Förderung im Jahr 2023 bis zum 31. März 2023 beantragt werden. 3Der Förderantrag enthält folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebs,
KMU-Erklärung,
Beschreibung der Maßnahme(n) mit Angabe des Förderbeginns sowie der im Durchschnitt des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes gehaltenen Tierzahl je Rasse.
3Mit der Antragstellung gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ab 1. Januar (vgl. Nr. 7.2.2) des Folgejahres (Förderjahr) ohne Rechtsanspruch auf eine Förderung als erteilt. 4Auszahlungsanträge sind zum Stand 1. Januar (Schaf, Ziege, Pferd) bzw. 1. April (Rind) im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober des Förderjahres unter Verwendung der Fachanwendung „Tierzuchtprogramm“ über das Portal iBALIS online zu beantragen. 5Der Auszahlungsantrag enthält folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebes (Stammdaten),
Rasse, Nutzungsrichtung, Tierzahl (Maßnahmen),
KMU-Erklärung,
„Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinne von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Rückforderungsanordnung).

7.2 Abwicklung der Fördermaßnahmen

7.2.1 Prüfung der Förderdaten

Die Bewilligungsbehörde prüft die gestellten Förder- und Auszahlungsanträge.

7.2.2 Bewilligung

1Bewilligungsbehörde ist das Sachgebiet L1.3 Investitionsförderungen, LEADER des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Coburg-Kulmbach. 2Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum beginnt unabhängig vom Tag der Antragstellung stets am 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Dezember.

7.2.3 Anweisung der Mittel

1Die Mittel werden nach dem 15. November vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) zur Auszahlung angewiesen. 2Der Bewilligungsbehörde stehen Kontrolllisten im iBALIS zur Verfügung. 3Anhand dieser Listen erfolgt die Verwaltungskontrolle. 4Die Mittel werden nach der Prüfung und Freigabe für das Zentrale Auszahlungsprogramm vom Staatsministerium zur Auszahlung freigegeben.

7.2.4 Kontrollen

1Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen in iBALIS durchzuführen. 2Die Verwaltungskontrollen können durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden.