Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

10. EU-Transparenzvorschriften

Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen,
Name der Bewilligungsbehörde,
Informationen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstab. c) Nr. i) der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.