Inhalt
10. EU-Transparenzvorschriften
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
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voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen,
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Name der Bewilligungsbehörde,
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Informationen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstab. c) Nr. i) der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.