Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1  

1Die Zuwendung (bis zu 45 %) dient der anteiligen Verringerung der Ausgaben, die den beteiligten Unternehmen im Zuge der Messebeteiligung entstehen. 2Die Zuwendung wird in Form vergünstigter Beteiligungspreise an einer Messebeteiligung gewährt, die die daran teilnehmenden Unternehmen zu entrichten haben. 3Die Höhe der Beteiligungspreise und die Höhe der Zuwendung werden in einer Kostenkalkulation u.a. auf Basis der Kostenschätzung der Durchführungsgesellschaft ermittelt. 4Die anteilige Vergünstigung, die Zuwendung, ist dabei für jedes förderfähige Unternehmen pro gewählter Standgröße (Paket) gleich hoch. 5Die Einzelheiten werden durch die allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Leistungsbeschreibung zur jeweiligen Messebeteiligung geregelt.

5.2  

1Die Zuwendung erstreckt sich auf die Ausgaben firmenübergreifender Maßnahmen (real, digital oder hybrid), d.h. insbesondere
Miete für Ausstellungsfläche,
Ausgaben für den Standbau des Unternehmens,
Registrierungs- und Katalogeintragsgebühren sowie vom Veranstalter der Messe auferlegte Versicherungen,
bei Konferenzveranstaltungen die Teilnahmegebühr,
Ausgaben für ggf. vom Veranstalter der Messe angebotene Branchenkontaktgespräche, sofern diese integraler Bestandteil der Konferenzveranstaltung sind,
bei digitalen Veranstaltungen die Teilnahmekosten an den entsprechenden Angeboten. 
2Nur die anteiligen entstehenden Ausgaben sind zuwendungsfähig. 3Die Aufwendungen für dabei eingesetzte Fachpartner werden dabei maximal in Höhe des bayerischen Reisekostenrechts erstattet.

5.3  

1Der durch die De-minimis-Verordnung für den jeweiligen sich anmeldenden Unternehmen vorgegebene Schwellenwert (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Unternehmen) ist einzuhalten. 2Der Zuwendungsempfänger ist im Rahmen des Fördervollzuges darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Förderung handelt.