Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

6.   Mehrfachzuwendungen

6.1  

1Die Maßnahmen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Durchführung von Messebeteiligungen im Bereich des Handwerks bleiben unberührt. 2Eine Zuwendung aus Mitteln dieses Programms ist dann möglich, wenn Handwerksbetriebe an einer Gemeinschaftsaktion mit anderen Wirtschaftszweigen an einer Firmengemeinschaftsbeteiligung dieser Richtline teilnehmen und dafür keine anderen Fördermittel erhalten.

6.2  

Unternehmen, die an einem Auslandsmesseprogramm des Bundes (AMP) an der gleichen Messe teilnehmen, erhalten keine reduzierten Teilnahmepreise aus diesem Programm.

6.3  

Im Übrigen ist eine Kumulierung der Zuwendung mit weiteren öffentlichen Mitteln nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 De-minimis-Verordnung zulässig.