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Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
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7523-W

Richtlinien zur Förderung von Firmengemeinschaftsbeteiligungen kleiner und mittlerer bayerischer Unternehmen an Messen, Ausstellungen und Konferenzen des Bayerischen Messebeteiligungsprogramms

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 12. Dezember 2025, Az. Az. 64-5791

(BayMBl. Nr. 576)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von Firmengemeinschaftsbeteiligungen kleiner und mittlerer bayerischer Unternehmen an Messen, Ausstellungen und Konferenzen des Bayerischen Messebeteiligungsprogramms vom 12. Dezember 2025 (BayMBl. Nr. 576)

Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern fördert die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an Messen, Ausstellungen, Konferenzen und vergleichbaren Veranstaltungen an Firmengemeinschaftsbeteiligungen des Bayerischen Messebeteiligungsprogramms nach Maßgabe
dieser Förderrichtlinie,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 12. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 520)
der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung).
2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck der Zuwendung

1Um auch kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu neuen und größeren Märkten zu erleichtern, ist es erforderlich diesen Unternehmen in verstärktem Maße eine Messebeteiligung zu ermöglichen. 2Durch staatliche Hilfe sollen die für kleine und mittlere Unternehmen verhältnismäßig hohen Risiken, die bislang entsprechende Eigeninitiativen beeinträchtigt haben, auf ein vertretbares Maß herabgemindert und damit mittelstandsspezifische Nachteile abgebaut werden.

2.   Gegenstand der Zuwendung

1Gefördert werden insbesondere gemeinschaftliche Beteiligungen bayerischer Ausstellergruppen zur Darbietung ihrer Produkte und Dienstleistungen. 2Gefördert werden zudem Firmengemeinschaftsbeteiligungen an digitalen oder hybriden Messe- oder Kongressveranstaltungen.

3.   Zuwendungsempfänger

1Die Zuwendung kann von Kleinstunternehmen, kleinen und mittelständische Unternehmen (KMU) gem. der KMU-Definition der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG), jedoch unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt auch für die freien Berufe, soweit für diese eine Messebeteiligung sachlich in Frage kommt. 3Darüber hinaus steht es Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern, die bzgl. ihrer Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz- bzw. Jahresbilanz die KMU-Definition der EU überschreiten, frei, sich für die Firmengemeinschaftsbeteiligung anzumelden und mit einer nicht geförderten Teilnahmegebühr teilzunehmen.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen, Anmeldung und Zulassung

4.1  

1Voraussetzung für die Zuwendung ist die Aufnahme der Messe, Ausstellung oder Konferenz in das Bayerische Messebeteiligungsprogramm mit der Beteiligungsform „förderfähige Firmengemeinschaftsbeteiligung“. 2Daneben gibt es noch weitere Beteiligungsformen, bei denen Unternehmen mit einer nicht geförderten Teilnahmegebühr teilnehmen können. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erstellt in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Gesellschaft für Internationale Wirtschaftsbeziehungen mbH (Bayern International) jährlich im Voraus für das folgende Kalenderjahr das Bayerische Messebeteiligungsprogramm, das die zur Zuwendung vorgesehenen Messebeteiligungen ausweist. 4Organisationen der bayerischen Wirtschaft können die Aufnahme geeigneter Gemeinschaftsaktionen in das Messebeteiligungsprogramm beantragen, wenn eine ausreichende Beteiligung der jeweils dafür in Frage kommenden kleinen und mittleren Unternehmen gesichert erscheint.

4.2  

1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie legt in Abstimmung mit Bayern International das Messebeteiligungsprogramm mit Veranstaltungen, Ausstellerkreise sowie der Themenbereiche und Produktgruppen im Benehmen mit einem beratenden Gremium (Messeausschuss) fest. 2Dem Messeausschuss gehören die folgenden branchenübergreifenden Organisationen der Wirtschaft an:
Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK) e.V. – mit bis zu drei Vertretern
Bayerischer Handwerkstag – mit bis zu zwei Vertretern
Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) – mit bis zu drei Vertretern
3Andere Organisationen der Wirtschaft haben die Möglichkeit, sich mit Vorschlägen für
das Messebeteiligungsprogramm an Bayern International zu wenden. 4Den Vorsitz im Messeausschuss führt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das mehrere Vertreter in den Ausschuss entsenden kann. 5Es können bei Bedarf weitere Sachverständige zu den Ausschusssitzungen hinzugezogen werden.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1  

1Die Zuwendung (bis zu 45 %) dient der anteiligen Verringerung der Ausgaben, die den beteiligten Unternehmen im Zuge der Messebeteiligung entstehen. 2Die Zuwendung wird in Form vergünstigter Beteiligungspreise an einer Messebeteiligung gewährt, die die daran teilnehmenden Unternehmen zu entrichten haben. 3Die Höhe der Beteiligungspreise und die Höhe der Zuwendung werden in einer Kostenkalkulation u.a. auf Basis der Kostenschätzung der Durchführungsgesellschaft ermittelt. 4Die anteilige Vergünstigung, die Zuwendung, ist dabei für jedes förderfähige Unternehmen pro gewählter Standgröße (Paket) gleich hoch. 5Die Einzelheiten werden durch die allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Leistungsbeschreibung zur jeweiligen Messebeteiligung geregelt.

5.2  

1Die Zuwendung erstreckt sich auf die Ausgaben firmenübergreifender Maßnahmen (real, digital oder hybrid), d.h. insbesondere
Miete für Ausstellungsfläche,
Ausgaben für den Standbau des Unternehmens,
Registrierungs- und Katalogeintragsgebühren sowie vom Veranstalter der Messe auferlegte Versicherungen,
bei Konferenzveranstaltungen die Teilnahmegebühr,
Ausgaben für ggf. vom Veranstalter der Messe angebotene Branchenkontaktgespräche, sofern diese integraler Bestandteil der Konferenzveranstaltung sind,
bei digitalen Veranstaltungen die Teilnahmekosten an den entsprechenden Angeboten. 
2Nur die anteiligen entstehenden Ausgaben sind zuwendungsfähig. 3Die Aufwendungen für dabei eingesetzte Fachpartner werden dabei maximal in Höhe des bayerischen Reisekostenrechts erstattet.

5.3  

1Der durch die De-minimis-Verordnung für den jeweiligen sich anmeldenden Unternehmen vorgegebene Schwellenwert (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Unternehmen) ist einzuhalten. 2Der Zuwendungsempfänger ist im Rahmen des Fördervollzuges darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Förderung handelt.

6.   Mehrfachzuwendungen

6.1  

1Die Maßnahmen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Durchführung von Messebeteiligungen im Bereich des Handwerks bleiben unberührt. 2Eine Zuwendung aus Mitteln dieses Programms ist dann möglich, wenn Handwerksbetriebe an einer Gemeinschaftsaktion mit anderen Wirtschaftszweigen an einer Firmengemeinschaftsbeteiligung dieser Richtline teilnehmen und dafür keine anderen Fördermittel erhalten.

6.2  

Unternehmen, die an einem Auslandsmesseprogramm des Bundes (AMP) an der gleichen Messe teilnehmen, erhalten keine reduzierten Teilnahmepreise aus diesem Programm.

6.3  

Im Übrigen ist eine Kumulierung der Zuwendung mit weiteren öffentlichen Mitteln nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 De-minimis-Verordnung zulässig.

7.   Verfahren

7.1  

Zur Abwicklung des Förderprogramms hat der Freistaat Bayern die Bayerische Gesellschaft für Internationale Wirtschaftsbeziehungen mbH – Bayern International
Rosenheimer Str. 143C
81671 München
Tel.: 089/660566-0
www.bayern-international.de
beauftragt.

7.2  

Veranstalter von Bayerischen Messebeteiligungen im Rahmen des Bayerischen Messebeteiligungsprogramms an Messen, Ausstellungen und Konferenzen im Ausland ist der Freistaat Bayern, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, dieses vertreten durch Bayern International.

7.3  

1Mit der technisch-organisatorischen Durchführung der Bayerischen Messebeteiligungen beauftragt der Veranstalter spezialisierte Unternehmen (Durchführungsgesellschaften), die gegenüber den teilnehmenden Unternehmen im eigenen Namen handeln. 2Verträge über die Teilnahme an Bayerischen Messebeteiligungen kommen deshalb ausschließlich zwischen den Teilnehmern und der sich aus den Anmeldeunterlagen ergebenden Durchführungsgesellschaft zustande.

7.4  

Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Bayerischen Messbeteiligung erfolgt ausschließlich durch termingerechten Eingang des ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars und einer beigefügten De-minimis-Erklärung bei der Durchführungsgesellschaft.

7.5  

1Der Eingang der Anmeldung wird von der Durchführungsgesellschaft schriftlich bestätigt. 2Die Anmeldung und die Bestätigung des Eingangs begründen noch keinen Anspruch auf Zulassung.

7.6  

Erst mit der Übersendung der Zulassung durch die Durchführungsgesellschaft ist der Vertrag zwischen Durchführungsgesellschaft und dem teilnehmenden Unternehmen geschlossen.

8.   Beihilfekonformität

1Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat das jeweilige Unternehmen bei Anmeldung für den Gemeinschaftsstand eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

9.   Hinweis

1Die Angaben der Teilnehmer in den Anmeldeunterlagen zu den Firmengemeinschaftsbeteiligungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

10.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Förderung von Gemeinschaftsbeteiligungen kleiner und mittlerer bayerischer Unternehmen an Messen und Ausstellungen (Mittelständisches Messeprogramm) vom 3. April 1981 (WVMBl 1981) außer Kraft. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behält sich vor, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie aufzustellen.

Dr. Markus Wittmann
Ministerialdirektor