Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen, Anmeldung und Zulassung
4.1
1Voraussetzung für die Zuwendung ist die Aufnahme der Messe, Ausstellung oder Konferenz in das Bayerische Messebeteiligungsprogramm mit der Beteiligungsform „förderfähige Firmengemeinschaftsbeteiligung“. 2Daneben gibt es noch weitere Beteiligungsformen, bei denen Unternehmen mit einer nicht geförderten Teilnahmegebühr teilnehmen können. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erstellt in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Gesellschaft für Internationale Wirtschaftsbeziehungen mbH (Bayern International) jährlich im Voraus für das folgende Kalenderjahr das Bayerische Messebeteiligungsprogramm, das die zur Zuwendung vorgesehenen Messebeteiligungen ausweist. 4Organisationen der bayerischen Wirtschaft können die Aufnahme geeigneter Gemeinschaftsaktionen in das Messebeteiligungsprogramm beantragen, wenn eine ausreichende Beteiligung der jeweils dafür in Frage kommenden kleinen und mittleren Unternehmen gesichert erscheint.
4.2
1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie legt in Abstimmung mit Bayern International das Messebeteiligungsprogramm mit Veranstaltungen, Ausstellerkreise sowie der Themenbereiche und Produktgruppen im Benehmen mit einem beratenden Gremium (Messeausschuss) fest. 2Dem Messeausschuss gehören die folgenden branchenübergreifenden Organisationen der Wirtschaft an:
- –
Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK) e.V. – mit bis zu drei Vertretern
- –
Bayerischer Handwerkstag – mit bis zu zwei Vertretern
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Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) – mit bis zu drei Vertretern
3Andere Organisationen der Wirtschaft haben die Möglichkeit, sich mit Vorschlägen für
das Messebeteiligungsprogramm an Bayern International zu wenden. 4Den Vorsitz im Messeausschuss führt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das mehrere Vertreter in den Ausschuss entsenden kann. 5Es können bei Bedarf weitere Sachverständige zu den Ausschusssitzungen hinzugezogen werden.