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7523-W
Grundsätze zur Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 20. Januar 2023, Az. Az. 91-9160/3/7
(BayMBl. Nr. 54)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Grundsätze zur Förderung der Gründung und des Betriebs von Energieagenturen in Bayern vom 20. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 54), die durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2025 (BayMBl. Nr. 544) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern fördert die Gründung und den Betrieb von regionalen und überwiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragenen Energieagenturen in Bayern nach Maßgabe
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dieser Fördergrundsätze und
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der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Die Förderung soll die Gründung und den Betrieb regionaler und überwiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragener Energieagenturen (kommunale Energieagenturen) in Bayern ermöglichen. 2Es soll erreicht werden, dass in Bayern auf mittlerer kommunaler Ebene ein flächendeckendes Netz an Energieagenturen, als Ansprechpartner für Bürger, für Unternehmen und für Kommunen bei Energiefragen, besteht. 3Ziel der Fördermaßnahme ist, die Verbreitung von Wissen über den Umbau der Energieversorgung in Bayern sowie über mögliche Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung weiter voranzutreiben. 4Energieagenturen tragen mit ihren Tätigkeiten maßgeblich zur Steigerung der Akzeptanz für die dezentrale Energiewende bei und sorgen mit eigenen Projekten für eine Beschleunigung bei der Transformation des Energiesystems und letztlich für ein schnelleres Erreichen der bayerischen Klimaziele. 5Als regional verankerte, neutrale Kompetenzzentren auf Augenhöhe mit der Bevölkerung stärken die bayerischen Energieagenturen als kommunale Einrichtungen die Vorbildfunktion von Kommunen im Bereich Klimaschutz.
2.
Gegenstand der Förderung
Die Förderung nach diesen Grundsätzen wird gewährt für die in den ersten fünf Betriebsjahren anfallenden Personal- und Sachausgaben der neu gegründeten Energieagentur sowie für Ausgaben für externe Coaching- und Beratungsleistungen.
3.
Zuwendungsempfänger
1Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte oder Bezirke, die eine Energieagentur gründen wollen. 2Sollen weitere kommunale Gebietskörperschaften an der Gründung beteiligt werden, ist mit dem Förderantrag eine Vollmacht vorzulegen, in der diese den Antragsteller bevollmächtigen, auch seine Interessen federführend mit wahrnehmen zu können.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Soll der Geschäftsbereich der neuzugründenden Energieagentur ein Gebiet umfassen, in dem bereits eine bestehende kommunale Energieagentur für einen Bezirk, einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die unter Nr. 4.2 im sechsten Spiegelstrich genannten Mindestleistungen anbietet, ist die Gründung der Energieagentur nicht zuwendungsfähig.
4.2
Die zu gründende Energieagentur muss dabei folgende Anforderungen erfüllen:
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Ausstattung mit mindestens einer Vollzeit-Personalstelle (Qualifikation Universitäts-/Hochschulabschluss oder vergleichbar).
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Bestandsgarantie für mindestens sechs Betriebsjahre (ein dauerhafter Betrieb ist anzustreben).
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Die Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften muss insgesamt über 50 % betragen.
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Eine Beteiligung der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren als Gesellschafter oder Kooperationspartner der Energieagentur ist anzustreben.
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Vor Antragstellung auf Förderung sind die regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren anzuhören.
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Mindestleistungsprofil der Energieagentur:
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Produkt- und anbieterneutrale Beratung insbesondere von Bürgern und Kommunen über konkrete Handlungsmöglichkeiten, insbesondere kostenfreie Erstberatungen zum Abbau bestehender Hemmschwellen sowie neutraler Ansprechpartner bei Energiefragen für Handwerk, Handel und Industrie,
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Teilnahme an kommunalen/regionalen Aktionen,
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Teilnahme am Erfahrungsaustausch regionaler Energieagenturen.
4.3
1Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. 2Als Vorhabensbeginn gilt die notarielle Beurkundung der Gründung der Energieagentur oder bei einem verwaltungsinternen Unternehmen der Gründungsbeschluss des Hauptorgans.
4.4
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung der Energieagentur sichergestellt ist (siehe Nr. 6.4).
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
1Die Förderung wird auf Antrag in Form einer Zuwendung als Projektförderung im Weg der Anteilsfinanzierung gewährt und ist auf die ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung und insgesamt höchstens 200 000 Euro beschränkt. 2Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben ohne externe Coaching- bzw. Beratungsleistungen) der zu gründenden Energieagentur:
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70 % im ersten Kalenderjahr,
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60 % im zweiten Kalenderjahr,
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50 % im dritten Kalenderjahr,
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40 % im vierten Kalenderjahr,
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30 % im fünften Kalenderjahr.
5.2
1Werden von der Energieagentur externe Coaching-Leistungen in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50 % der entstehenden Coaching-Ausgaben, jedoch nicht mehr als 15 000 Euro gewährt. 2Zuwendungsfähige Coaching-Leistungen können grundsätzlich beim Bayerischen Energieagenturen e. V. sowie anderen bayerischen Energieagenturen oder anderen Energiedienstleistern mit Erfahrung in der Gründung von Energieagenturen in Auftrag gegeben werden.
5.3
Werden externe Beratungsleistungen im Sinne des Zuwendungszwecks (z. B. Rechtsberatung bei der zu wählenden Rechtsform und der Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung, IT-Beratung zum Aufbau der IT-Infrastruktur oder energiefachliche Spezialberatung) in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50 % der entstehenden Ausgaben, jedoch nicht mehr als 10 000 Euro gewährt.
6.
Antragsverfahren
6.1
Der Förderantrag und das Ergänzungsformblatt zur Förderung von Energieagenturen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) in einfacher Ausfertigung einzureichen.
6.2
Antragsunterlagen, Fördergrundsätze und Informationen zu dem Förderprogramm sind über das Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) unter „https://www.stmwi.bayern.de/“ (Menü „Förderungen“/„Energieförderung“) erhältlich.
6.3
Dem Förderantrag sind die Stellungnahmen der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen entsprechend Nr. 4.2, fünfter Spiegelstrich, beizulegen.
6.4
1Dem Förderantrag ist eine Stellungnahme beizulegen, wie die Finanzierung der Energieagentur beihilferechtskonform ausgestaltet werden soll. 2Als beihilferechtskonforme Gestaltung kommen insbesondere die Anwendung der sog. DAWI-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2023/2832, ABL EU L 2023/2832, 15. Dezember 2023) oder des sog. DAWI-Freistellungsbeschlusses (ABL L 7, 11.1.2012, S. 3) in Betracht.
7.
Bewilligungsverfahren
7.1
Die Bezirksregierung entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Förderantrag.
7.2
1Die Bezirksregierung übersendet dem StMWi den Einplanungsvorschlag. 2Nach Zuteilung der Haushaltsmittel erlässt die Bezirksregierung den entsprechenden Bewilligungsbescheid.
7.3
In den Bewilligungsbescheid sind neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und diesen Fördergrundsätzen folgende zusätzliche Nebenbestimmungen aufzunehmen:
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Die Energieagenturen sind zu verpflichten, die Fördermittel nur in nicht wirtschaftlichen Bereichen zu verwenden oder in Bereichen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellen. (Sonstige) wirtschaftliche Tätigkeiten müssen buchhalterisch getrennt ausgewiesen werden und es muss sichergestellt werden, dass derartige Tätigkeiten marktüblich vergütet werden.
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In allen außenwirksamen Darstellungen der Träger/Gesellschafter der geförderten Energieagenturen ist auf die Fördermittel des StMWi an gut sichtbarer Stelle unter Verwendung des Landeswappens mit den Worten „…gefördert mit Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ hinzuweisen. Die Wortbildmarke ist beim StMWi erhältlich.
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Der Bewilligungsbehörde (einschließlich den von ihr Beauftragten) und, nach Art. 91 BayHO, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ist ein Prüfungsrecht bei der Energieagentur einzuräumen.
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Nach dem ersten, dritten und fünften vollständigen Betriebsjahr der Energieagentur ist der Bewilligungsbehörde eine veröffentlichungsfähige Kurzdokumentation der Arbeitsinhalte und der erzielten Ergebnisse der Energieagentur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Kurzdokumentation nach dem fünften Jahr kann zusammen mit dem Verwendungsnachweis übermittelt werden. Eine Ausfertigung der Kurzdokumentation übermittelt die Bewilligungsbehörde dem StMWi.
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Der Zuwendungsbescheid wird gegenstandslos, wenn der Betrieb der Energieagentur nicht innerhalb von neun Monaten nach Vorhabensbeginn (Nr. 4.3) aufgenommen wird. Die Gründung der Energieagentur sowie die Betriebsaufnahme ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
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Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Zuwendung nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen oder der Betrieb der Energieagentur innerhalb des Zeitraums der Bestandsgarantie nach Nr. 4.2 von mindestens sechs Betriebsjahren eingestellt oder nicht in einem dem Förderzweck entsprechenden Umfang fortgeführt wird.
8.
Verwendungsnachweis
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist gemäß den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid nachzuweisen.
9.
Schlussbestimmung
Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin