Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

6.   Antragsverfahren

6.1  

Der Förderantrag und das Ergänzungsformblatt zur Förderung von Energieagenturen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) in einfacher Ausfertigung einzureichen.

6.2  

Antragsunterlagen, Fördergrundsätze und Informationen zu dem Förderprogramm sind über das Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) unter „https://www.stmwi.bayern.de/“ (Menü „Förderungen“/„Energieförderung“) erhältlich.

6.3  

Dem Förderantrag sind die Stellungnahmen der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen entsprechend Nr. 4.2, fünfter Spiegelstrich, beizulegen.

6.4  

1Dem Förderantrag ist eine Stellungnahme beizulegen, wie die Finanzierung der Energieagentur beihilferechtskonform ausgestaltet werden soll. 2Als beihilferechtskonforme Gestaltung kommen insbesondere die Anwendung der sog. DAWI-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2023/2832, ABL EU L 2023/2832, 15. Dezember 2023) oder des sog. DAWI-Freistellungsbeschlusses (ABL L 7, 11.1.2012, S. 3) in Betracht.