Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Antragsverfahren

6.1 

Die Anträge sind mit Muster 1a zu Art. 44 BayHO und dem Ergänzungsformblatt zur Förderung von Energieagenturen bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) in einfacher Ausfertigung einzureichen.

6.2 

Antragsunterlagen, Fördergrundsätze und Informationen zu dem Förderprogramm sind über das Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) unter „https://www.stmwi.bayern.de/“ (Menü „Förderungen“/„Energieförderung“) erhältlich.

6.3 

Dem Antrag sind die Stellungnahmen der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen entsprechend Nr. 4.2, fünfter Spiegelstrich, beizulegen.

6.4 

1Dem Antrag ist eine Stellungnahme beizulegen, wie die Finanzierung der Energieagentur beihilferechtskonform ausgestaltet werden soll. 2Als beihilferechtskonforme Gestaltung kommen insbesondere die Anwendung der sog. DAWI-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 360/2012, ABL EU L 114, 26.04.2012, S. 8) oder des sog. DAWI-Freistellungsbeschlusses (ABL L 7, 11.1.2012, S. 3) in Betracht.