Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Bewilligungsverfahren

7.1 

Die Regierung entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Förderantrag.

7.2 

1Die Regierung übersendet dem StMWi den Einplanungsvorschlag. 2Nach Zuteilung der Haushaltsmittel erlässt die Regierung den entsprechenden Bewilligungsbescheid.

7.3 

In den Bewilligungsbescheid sind neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und diesen Fördergrundsätzen folgende zusätzliche Nebenbestimmungen aufzunehmen:
Die Energieagenturen sind zu verpflichten, die Fördermittel nur in nicht wirtschaftlichen Bereichen zu verwenden oder in Bereichen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellen. (Sonstige) wirtschaftliche Tätigkeiten müssen buchhalterisch getrennt ausgewiesen werden und es muss sichergestellt werden, dass derartige Tätigkeiten marktüblich vergütet werden.
In allen außenwirksamen Darstellungen der Träger/Gesellschafter der geförderten Energieagenturen ist auf die Fördermittel des StMWi an gut sichtbarer Stelle unter Verwendung des Landeswappens mit den Worten „…gefördert mit Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ hinzuweisen. Die Wortbildmarke ist beim StMWi erhältlich.
Der Bewilligungsbehörde (einschließlich den von ihr Beauftragten) und, nach Art. 91 BayHO, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ist ein Prüfungsrecht bei der Energieagentur einzuräumen.
Nach dem ersten, dritten und fünften vollständigen Betriebsjahr der Energieagentur ist der Bewilligungsbehörde eine veröffentlichungsfähige Kurzdokumentation der Arbeitsinhalte und der erzielten Ergebnisse der Energieagentur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Kurzdokumentation nach dem fünften Jahr kann zusammen mit dem Verwendungsnachweis übermittelt werden. Eine Ausfertigung der Kurzdokumentation übermittelt die Bewilligungsbehörde dem StMWi.
Der Zuwendungsbescheid wird gegenstandslos, wenn der Betrieb der Energieagentur nicht innerhalb von neun Monaten nach Vorhabensbeginn (Nr. 4.3) aufgenommen wird. Die Gründung der Energieagentur sowie die Betriebsaufnahme ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Zuwendung nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen oder der Betrieb der Energieagentur innerhalb des Zeitraums der Bestandsgarantie nach Nr. 4.2 von mindestens sechs Betriebsjahren eingestellt oder nicht in einem dem Förderzweck entsprechenden Umfang fortgeführt wird.