Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 

1Die Förderung wird auf Antrag in Form einer Zuwendung als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt und ist auf die ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung und insgesamt höchstens 200 000 Euro beschränkt. 2Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben ohne externe Coaching- bzw. Beratungsleistungen) der zu gründenden Energieagentur:
70 % im ersten Kalenderjahr,
60 % im zweiten Kalenderjahr,
50 % im dritten Kalenderjahr,
40 % im vierten Kalenderjahr,
30 % im fünften Kalenderjahr.
3Für Personalausgaben gilt zudem das Besserstellungsverbot analog Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

5.2 

1Werden von der Energieagentur externe Coaching-Leistungen in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50 % der entstehenden Coaching-Ausgaben, jedoch nicht mehr als 15 000 Euro gewährt. 2Zuwendungsfähige Coaching-Leistungen können grundsätzlich beim Bayerischen Energieagenturen e. V. sowie anderen bayerischen Energieagenturen oder anderen Energiedienstleistern mit Erfahrung in der Gründung von Energieagenturen in Auftrag gegeben werden.

5.3 

Werden externe Beratungsleistungen im Sinne des Zuwendungszwecks (z. B. Rechtsberatung bei der zu wählenden Rechtsform und der Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung, IT-Beratung zum Aufbau der IT-Infrastruktur oder energiefachliche Spezialberatung) in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50 % der entstehenden Ausgaben, jedoch nicht mehr als 10 000 Euro gewährt.