Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Zuwendungsfähig ist die Gründung einer Energieagentur nur dann, wenn in der Planungsregion, in der die zu gründende Energieagentur ihren Sitz haben wird, noch kein ausreichendes Angebot an kommunalen Energieagenturen vorhanden ist. 2Bietet eine kommunale Energieagentur für einen Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt bereits die unter Nr. 4.2 im sechsten Spiegelstrich genannten Mindestleistungen an, liegt dort ein ausreichendes Angebot vor.

4.2 

Die zu gründende Energieagentur muss dabei folgende Anforderungen erfüllen:
Ausstattung mit mindestens einer Vollzeit-Personalstelle (Qualifikation Universitäts-/Hochschulabschluss oder vergleichbar).
Bestandsgarantie für mindestens sechs Betriebsjahre (ein dauerhafter Betrieb ist anzustreben).
Die Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften muss insgesamt über 50 % betragen.
Eine Beteiligung der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren als Gesellschafter oder Kooperationspartner der Energieagentur ist anzustreben.
Vor Antragstellung auf Förderung sind die regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren anzuhören.
Mindestleistungsprofil der Energieagentur:
Produkt- und anbieterneutrale Beratung von Bürgern, Handwerk, Handel, Industrie und Kommunen über konkrete Handlungsmöglichkeiten, insbesondere kostenfreie Erstberatungen zum Abbau bestehender Hemmschwellen,
Teilnahme an kommunalen/regionalen Aktionen,
Teilnahme am Erfahrungsaustausch regionaler Energieagenturen.

4.3 

1Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. 2Als Vorhabensbeginn gilt die notarielle Beurkundung der Gründung der Energieagentur.

4.4 

Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung der Energieagentur sichergestellt ist (siehe Nr. 6.4).