Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

Soll der Geschäftsbereich der neuzugründenden Energieagentur ein Gebiet umfassen, in dem bereits eine bestehende kommunale Energieagentur für einen Bezirk, einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die unter Nr. 4.2 im sechsten Spiegelstrich genannten Mindestleistungen anbietet, ist die Gründung der Energieagentur nicht zuwendungsfähig.

4.2  

Die zu gründende Energieagentur muss dabei folgende Anforderungen erfüllen:
Ausstattung mit mindestens einer Vollzeit-Personalstelle (Qualifikation Universitäts-/Hochschulabschluss oder vergleichbar).
Bestandsgarantie für mindestens sechs Betriebsjahre (ein dauerhafter Betrieb ist anzustreben).
Die Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften muss insgesamt über 50 % betragen.
Eine Beteiligung der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren als Gesellschafter oder Kooperationspartner der Energieagentur ist anzustreben.
Vor Antragstellung auf Förderung sind die regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren anzuhören.
Mindestleistungsprofil der Energieagentur:
Produkt- und anbieterneutrale Beratung insbesondere von Bürgern und Kommunen über konkrete Handlungsmöglichkeiten, insbesondere kostenfreie Erstberatungen zum Abbau bestehender Hemmschwellen sowie neutraler Ansprechpartner bei Energiefragen für Handwerk, Handel und Industrie,
Teilnahme an kommunalen/regionalen Aktionen,
Teilnahme am Erfahrungsaustausch regionaler Energieagenturen.

4.3  

1Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. 2Als Vorhabensbeginn gilt die notarielle Beurkundung der Gründung der Energieagentur oder bei einem verwaltungsinternen Unternehmen der Gründungsbeschluss des Hauptorgans.

4.4  

Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung der Energieagentur sichergestellt ist (siehe Nr. 6.4).