Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Zweck der Förderung

1Die Förderung soll die Gründung und den Betrieb regionaler und überwiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragener Energieagenturen in Bayern ermöglichen. 2Es soll erreicht werden, dass in Bayern ein flächendeckendes Netz an Energieagenturen, als Ansprechpartner für Bürger, für Unternehmen und für Kommunen bei Energiefragen, besteht. 3Der Bedarf ist in der Regel bei bis zu zwei Energieagenturen in jeder der 18 Planungsregionen in Bayern gedeckt. 4In Planungsregionen mit einer Bevölkerung von mehr als einer Million Einwohnern kann eine höhere Anzahl erforderlich sein. 5Ziel der Fördermaßnahme ist, die Verbreitung von Wissen über den Umbau der Energieversorgung in Bayern sowie über mögliche Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung weiter voranzutreiben. 6Durch die Tätigkeit von Energieagenturen kann die Vorbildfunktion von Kommunen für die Energiewende in der Region gestärkt werden.