Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

1.   Zweck der Förderung

1Die Förderung soll die Gründung und den Betrieb regionaler und überwiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragener Energieagenturen (kommunale Energieagenturen) in Bayern ermöglichen. 2Es soll erreicht werden, dass in Bayern auf mittlerer kommunaler Ebene ein flächendeckendes Netz an Energieagenturen, als Ansprechpartner für Bürger, für Unternehmen und für Kommunen bei Energiefragen, besteht. 3Ziel der Fördermaßnahme ist, die Verbreitung von Wissen über den Umbau der Energieversorgung in Bayern sowie über mögliche Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung weiter voranzutreiben. 4Energieagenturen tragen mit ihren Tätigkeiten maßgeblich zur Steigerung der Akzeptanz für die dezentrale Energiewende bei und sorgen mit eigenen Projekten für eine Beschleunigung bei der Transformation des Energiesystems und letztlich für ein schnelleres Erreichen der bayerischen Klimaziele. 5Als regional verankerte, neutrale Kompetenzzentren auf Augenhöhe mit der Bevölkerung stärken die bayerischen Energieagenturen als kommunale Einrichtungen die Vorbildfunktion von Kommunen im Bereich Klimaschutz.