Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

Die in der geförderten Anlage eingesetzten Ausgangsstoffe müssen nachwachsende Rohstoffe oder überwiegend biogene Rest- und Abfallstoffe sein (mindestens 51 %, diese Schwelle entfällt bei kunststoffhaltigen Abfällen bei einer Förderung nach Nr. 2.3), aus technischer Sicht erforderliche Hilfsstoffe nicht biogenen Ursprungs sind aber zulässig.

4.2  

1Es muss bereits ein Proof of Concept für den Produktionsprozess durch eine Produktion im Demonstrationsmaßstab erbracht worden sein (gefördert werden nur Vorhaben ab TRL 8). 2Die Qualifikation der Antragsteller muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden.

4.3  

1Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Betrieb der geförderten innovativen Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellt. 2Für Förderungen nach Nr. 2.2 gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 36 AGVO; für Förderungen nach Nr. 2.3 gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 47 AGVO. 3Von einem nachweisbaren Umweltnutzen kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen nach den Nrn. 4.1 und 4.4 erfüllt werden. 4Alle Anlagen müssen über den bestehenden Stand der Technik hinausgehen.

4.4  

1Voraussetzung für eine Förderung ist auch ein Nachweis der Nachhaltigkeit: 2Die Nachhaltigkeit der Rohstoffe muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden (z. B. ISCC PLUS oder REDcert2 für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat), ausgenommen sind Reststoffe und Abfallprodukte. 3Zudem ist unter ganzheitlicher Betrachtung, d. h. unter Berücksichtigung auch der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen, inwieweit sich ein positiver Klimaschutzeffekt erzielen lässt (z. B. durch eine Treibhausgas-Zertifizierung nach ISO 14064). 4Die Anlage muss eine prognostizierte quantitative Reduktion der Emission von Treibhausgasen im Vergleich zum Stand der Technik ermöglichen (das THG-Minderungspotenzial sollte mindestens 40 % betragen, die näheren Einzelheiten werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben); der Stand der Technik bemisst sich grundsätzlich anhand von konventionellen Anlagen für die gleichen Endprodukte oder Ersatzprodukte mit dem gleichen Verwendungszweck und einer vergleichbaren Lebensdauer.

4.5  

1Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Antragsstellung bereits begonnen wurden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (vgl. Nr. 1.3.1 der VV zu Art. 44 BayHO). 3Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst dann begonnen werden, wenn die Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginns auf Basis eines prüffähigen Antrags erteilt wurde.

4.6  

Die Produktionsanlage muss in Bayern errichtet werden.

4.7  

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige (nicht öffentliche) Fremdmittel einzusetzen.

4.8  

1Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Zuwendung wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden. 2Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die Zuwendung wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist (davon wird ausgegangen, wenn die Förderung unter 1 % der Gesamtinvestition – inklusive (nicht förderfähigem) Gebäude – beträgt).

4.9  

1Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO ausdrücklich ausgenommen.2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.10  

Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.