Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gefördert werden Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung biogener Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt (die betreffenden Emissionen sind insgesamt zu verringern und nicht lediglich von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen zu verlagern). 2Bioraffinerie-Konzepte, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz biogene Reststoffe nutzen und/oder die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit ein wesentlicher Anteil der Wertschöpfung, der außerhalb der sog. Räume mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH-Gebiete) bei über 50 % liegen muss, auf der stofflichen Nutzung liegt; die näheren Einzelheiten werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben. 3Zu den förderfähigen Investitionen gehören Investitionen in neue Anlagen, in Anlagen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte. 4Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. 5Die Förderung wird grundsätzlich als Investitionsbeihilfe für KMU gemäß Art. 17 AGVO gewährt.

2.2  

1Alternativ zu Nr. 2.1 Satz 5 oder für große Unternehmen ist eine Förderung als Investitionsbeihilfe nach Art. 36 AGVO möglich, die Unternehmen in die Lage versetzt, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. 2Maßnahmen, für die Art. 47 AGVO spezifischere Vorschriften festlegt, kommen für eine Förderung nach Art. 36 AGVO nicht in Betracht.

2.3  

Für Anlagen zum chemischen oder biochemischen Recycling von Kunststoffabfällen oder innovative Anlagen zum Papier-Recycling mit erheblichem Klimaschutzeffekt ist eine Förderung als Investitionsbeihilfe nach Art. 47 AGVO für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft möglich.