Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gefördert werden Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung biogener Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt (die betreffenden Emissionen sind insgesamt zu verringern und nicht lediglich von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen zu verlagern). 2Bioraffinerie-Konzepte, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz biogene Reststoffe nutzen und/oder die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit ein wesentlicher Anteil der Wertschöpfung auf der stofflichen Nutzung liegt; der Anteil der stofflichen Nutzung muss außerhalb der sog. Räume mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH-Gebiete) über 50 % liegen; die näheren Einzelheiten werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben. 3Die Förderung erfolgt als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO.

2.2  

1Alternativ zu Nr. 2.1Satz 3 oder für große Unternehmen erfolgt die Förderung nach Art. 36 AGVO, die Unternehmen in die Lage versetzt, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. 2Maßnahmen, für die Art. 47 AGVO spezifischere Vorschriften festlegt, kommen für eine Förderung nach Art. 36 AGVO nicht in Betracht und werden nach Art. 47 AGVO „Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft“ gefördert.