Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

6.   Mehrfachförderung

1Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine weitere Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. 2Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. 3Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist immer nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.