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Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
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7074-W

Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen (BayBioökonomie-Scale-Up)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 29. Januar 2024, Az. 25-3755-2/5/7

(BayMBl. Nr. 75)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über das Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen (BayBioökonomie-Scale-Up)“ vom 29. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 75), die durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 259) geändert worden ist

Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) – Investitionen in Scale-up-Anlagen zur stofflichen Nutzung im Bereich der Bioökonomie. 2Die Zuwendung kann im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bayern 2021–2027 aus Mitteln des EFRE und aus Mitteln des Freistaats Bayern gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Operationellen Programms erfüllt sind. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.   Zweck der Zuwendung

1Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, der Bioökonomie, unabdingbar. 2Eines der Ziele der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern. ist die Umstellung industrieller Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe. 3Innovative, nachhaltige und kreislauffähige Produkte und Verfahren der industriellen Bioökonomie mit hoher Wertschöpfung und einem deutlich positiven Klimaeffekt setzen in vielen Fällen erhebliche Investitionen in neuartige Produktionsanlagen voraus. 4Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe soll die wirtschaftlichen Nachteile der Bioökonomie im Wettbewerb mit erdölbasierten Verfahren verringern und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. 5Die Anlagen sollen bereits im größeren Maßstab erprobt sein (ab Technologie-Reifegrad TRL 8). 6Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken.

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gefördert werden Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung biogener Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt (die betreffenden Emissionen sind insgesamt zu verringern und nicht lediglich von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen zu verlagern). 2Bioraffinerie-Konzepte, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz biogene Reststoffe nutzen und/oder die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit ein wesentlicher Anteil der Wertschöpfung auf der stofflichen Nutzung liegt; der Anteil der stofflichen Nutzung muss außerhalb der sog. Räume mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH-Gebiete) über 50 % liegen; die näheren Einzelheiten werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben. 3Die Förderung erfolgt als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO.

2.2  

1Alternativ zu Nr. 2.1Satz 3 oder für große Unternehmen erfolgt die Förderung nach Art. 36 AGVO, die Unternehmen in die Lage versetzt, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. 2Maßnahmen, für die Art. 47 AGVO spezifischere Vorschriften festlegt, kommen für eine Förderung nach Art. 36 AGVO nicht in Betracht und werden nach Art. 47 AGVO „Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft“ gefördert.

3.   Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. 2Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen; diese werden bevorzugt berücksichtigt.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

Die in der geförderten Anlage eingesetzten Ausgangsstoffe müssen überwiegend nachwachsende Rohstoffe oder biogene Rest- und Abfallstoffe sein (> 50 % nachwachsende Rohstoffe, biogene Rest- und Abfallstoffe nicht-fossilen Ursprungs oder eine Kombination aus beidem), aus technischer Sicht erforderliche Hilfsstoffe sind aber zulässig.

4.2  

1Es muss bereits ein Proof-of-Concept für den Produktionsprozess erbracht worden sein durch eine Produktion im Demonstrationsmaßstab (gefördert werden nur Vorhaben ab TRL-8). 2Die Qualifikation der Antragsteller muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden.

4.3  

1Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Betrieb der Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellt; die positiven Umweltschutzeffekte müssen der Tätigkeit des Antragstellers zugerechnet werden können. 2Für Förderungen nach Nr. 2.2 gelten insbesondere die Anforderungen von Art. 36 AGVO oder von Art. 47 AGVO. 3Von einem nachweisbaren Umweltnutzen kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen nach Nrn. 4.1 und 4.4 erfüllt werden.

4.4  

1Voraussetzung für eine Förderung ist auch ein Nachweis der Nachhaltigkeit. 2Die Nachhaltigkeit der Rohstoffe muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden (z. B. ISCC PLUS oder REDcert2 für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat), ausgenommen sind Reststoffe und Abfallprodukte. 3Zudem ist unter ganzheitlicher Betrachtung, d. h. unter Berücksichtigung auch der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen, inwieweit sich ein positiver Klimaschutzeffekt erzielen lässt (z. B. durch eine Treibhausgas-Zertifizierung nach ISO 14064). 4Die Anlage muss eine prognostizierte quantitative Reduktion der Emission von Treibhausgasen im Vergleich zum Stand der Technik ermöglichen (das THG-Minderungspotenzial sollte mindestens 40 % betragen, die näheren Einzelheiten werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben); der Stand der Technik bemisst sich grundsätzlich anhand von konventionellen Anlagen für die gleichen Endprodukte oder Ersatzprodukte mit dem gleichen Verwendungszweck und einer vergleichbaren Lebensdauer.

4.5  

1Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Antragsstellung bereits begonnen wurden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (vgl. Nr. 1.3.1 der VV zu Art. 44 BayHO). 3Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst dann begonnen werden, wenn die Einwilligung des vorzeitigen Vorhabenbeginns auf Basis eines prüffähigen Antrags erteilt wurde.

4.6  

Die Produktionsanlage muss in Bayern errichtet werden.

4.7  

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige (nicht öffentliche) Fremdmittel einzusetzen.

4.8  

1Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Zuwendung wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden. 2Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die Zuwendung wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist (davon wird ausgegangen, wenn die Förderung unter 1 % der Gesamtinvestition beträgt).

4.9  

1Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO ausdrücklich ausgenommen. 2Nicht gefördert werden insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.10  

Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden.

4.11  

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

1Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach Art. 17 bzw. Art. 36 bzw. Art. 47 AGVO.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die Förderung erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis. 2Soweit in Anlehnung an die europarechtlich vorgegebenen Maßgaben der AGVO in dieser Richtlinie auf die zuwendungsfähigen Kosten Bezug genommen wird, sind diese auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.

5.2.1  

1Bei einer Förderung nach Nr. 2.1 sind alle Ausgaben zuwendungsfähig, die für den Aufbau neuer Produktionsanlagen (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) bzw. Anlagen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte notwendig sind. 2Nicht zuwendungsfähig sind Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken, Fahrzeuge und Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter (vgl. Art. 17 Abs. 3 AGVO). 3Die Förderung beträgt max. 8,25 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

5.2.2  

1Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 sind die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten zuwendungsfähig, die nach Maßgabe von Art. 36 Abs. 4 AGVO bzw. Art. 47 Abs. 7 AGVO zu ermitteln sind. 2Im Falle des Art. 36 Abs. 11 AGVO sind die zuwendungsfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung des Umweltschutzes stehen. 3Für den Fall, dass es sich bei der Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage handelt, sind unter den in Art. 36 Abs. 4 UAbs. 3 AGVO bzw. Art. 47 Abs. 7 UAbs. 3 AGVO genannten Voraussetzungen die gesamten Investitionskosten zuwendungsfähig. 4Die Förderung beträgt max. 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

5.3  

1Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln. 2Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. 3Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. 4Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.3.1  

Die Förderquote beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.1 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen.

5.3.2  

1Die Förderquote beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Förderquote erhöht sich bei Zuwendungen an mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte, bei Zuwendungen an kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte. 3Die Förderquote erhöht sich bei Investitionen in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV um 5 Prozentpunkte. 4Alternativ zu den Sätzen 1 bis 3 darf der Zuwendungsbetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung des Umweltschutzes stehen, und dem Betriebsgewinn der Investition (vgl. Art. 36 Abs. 10 AGVO). 5Im Falle des Art. 36 Abs. 11 AGVO werden die in den Sätzen 1 bis 3 aufgeführten Zuwendungsintensitäten und Aufschläge um 50 % verringert.

5.3.3  

1Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.3 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 47 AGVO. 2Die Förderquote erhöht sich bei Zuwendungen an mittlere Unternehmen um bis zu 10 %, bei Zuwendungen an kleine Unternehmen um bis zu 20 %.

5.4  

Die konkrete maximale Förderhöhe und Förderquote werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben.

5.5  

Unterschreiten bei einem Vorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben 250 000 Euro, kann keine Zuwendung gewährt werden.

6.   Mehrfachförderung

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überscheidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vgl. Art. 8 AGVO).

7. Verfahren

7.1 Zweistufiges Verfahren

1Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und beginnt mit der Skizzenvorlage bei der Regierung von Niederbayern als Bewilligungsbehörde (Stufe 1: Skizzenphase). 2Ein Beratungsgremium wird zusammen mit der Bewilligungsstelle eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen und somit das StMWi bei der Antragsprüfung beratend unterstützen. 3Dieses Beratungsgremium setzt sich aus vom StMWi benannten Experten sowie Vertretern der Bewilligungsbehörde zusammen.

7.1.1

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.1.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

1Antragsskizzen sind bei der Bewilligungsbehörde elektronisch einzureichen. 2Die aktuell gültigen Bedingungen und ggf. gültige Stichtage werden auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/biooekonomie-scale-up veröffentlicht. 3Nach den veröffentlichten Stichtagen eingegangene Skizzen können ggf. erst bei der nächsten Antragsrunde berücksichtigt werden. 4In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden, wobei der Umfang des inhaltlichen Teils 15 Seiten nicht überschreiten soll. 5Dabei sind die Hinweise in dem auf der Homepage veröffentlichten „Leitfaden für die Einreichung von Skizzen“ und ggf. weitere Informationen wie z. B. die thematische Einschränkung für bestimmte Calls verbindlich zu beachten:
Thema und Ziele des Vorhabens,
Antragsteller und Ansprechpartner für das Vorhaben (im Fall von Verbundprojekten: Angaben zum Koordinator und Ansprechperson der einzelnen Projektpartner),
Bezug zu den förderpolitischen Zielen (vgl. Nr. 1 zum Zweck der Zuwendung), Notwendigkeit der Förderung,
Stand von Wissenschaft und Technik,
quantifizierte Prognose des Treibhausgasminderungspotentials des Projekts1,
Aspekte der Recyclingfähigkeit/Bioabbaubarkeit,
Ressourceneffizienz,
Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Projektpartner,
Sicherung der Gesamtfinanzierung (inkl. Bonität), Belegbarkeit des bestimmungsgemäßen Nachweises der Mittelverwendung,
Arbeitsschwerpunkte, gegebenenfalls Arbeitsteilung und Aufgaben der Projektpartner,
wirtschaftliche Verwertbarkeit / Konkurrenzsituation (Merkmale und Qualität der Produkte gegenüber vergleichbaren Produkten/Verfahren), Verwertungsplan,
Nachweis über vorhandene notwendige Lizenzen,
geschätzter Gesamtaufwand und Förderbedarf, bei Verbundprojekten jeweils für den einzelnen Projektpartner.
6Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Welche fossilbasierten oder sonstigen herkömmlichen Verfahren/Produkte sollen durch innovative bioökonomische Produkte und Verfahren ersetzt werden?
Welche nachwachsenden Rohstoffe sollen genutzt werden? Wie wird der Rohstoffbezug sichergestellt (regionale Quelle, Distanz, über die die Rohstoffe transportiert werden müssen)?
In welchem Umfang verbessert die Anlage die Klimabilanz und den Treibhausgasausstoß messbar (in Tonnen THG pro Jahr)? Wieviel Kohlenstoff wird in den Produkten gespeichert (in Tonnen THG pro Jahr)? Ist (auch) die Nutzung von (biogenen) Rest- und Abfallstoffen oder die mehrmalige Nutzung von Ressourcen über den Lebenszyklus angedacht/vorgesehen? Beitrag zur Ressourceneffizienz?
Sind die Produkte recyclingfähig und/oder bioabbaubar?
Können mit dem Verfahren Kostenreduktionen erzielt oder Produkte mit qualitativ deutlich besseren Eigenschaften erzeugt werden als vergleichbare konventionelle Produkte?
Nachweis des erfolgreichen Einsatzes in Einsatzumgebung im Demonstrationsmaßstab
Alleinstellungsmerkmal des Prozesses
Verwertungsperspektive, Schutzrechtssituation
7Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. 8Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Skizzen ausgewählt. 9Die endgültige Entscheidung trifft das StMWi nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 10Die Interessenten werden durch die Bewilligungsbehörde über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

7.1.3 Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren

1In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das StMWi ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen (Stufe 2: Antragsphase). 2Der Beihilfeempfänger muss den schriftlichen Antrag (vgl. Art. 2 Nr. 39b AGVO) mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben (Art. 6 AGVO). 3Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen durch den Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen. 4Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderanträge und gibt eine Empfehlung zur Entscheidung ab. 5Das StMWi entscheidet über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.1.4 Verwendungsnachweis

1Beim Verwendungsnachweis sind auch die tatsächlich erreichten Einsparungen beim Treibhausgasausstoß der Anlage nachzuweisen. 2Es ist ein Einbehalt von mindestens 20 % der Förderung vorzusehen, der erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

7.2

1Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Niederbayern. 2Sie erlässt den Zuwendungsbescheid, prüft den Verwendungsnachweis und zahlt die Fördermittel aus.

7.3

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

7.4

Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden, Art. 9 Abs. 1 lit. c und Anhang III der AGVO.

7.5

1Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. zur Quantifizierung: „Methodikleitfaden für Evaluationen von Energieeffizienzmaßnahmen des BMWi“, abrufbar unter https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/Evaluationen/evaluationen.html.

8.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 14. Februar 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über das Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen im Rahmen der bayerischen Bioökonomiestrategie (BayBioökonomie-Scale-Up)“ vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 8), die durch Bekanntmachung vom 8. September 2022 (BayMBl. Nr. 535) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin