Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

7. Verfahren

7.1 Zweistufiges Verfahren

1Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und beginnt mit der Skizzenvorlage bei der Regierung von Niederbayern als Bewilligungsbehörde (Stufe 1: Skizzenphase). 2Ein Beratungsgremium wird zusammen mit der Bewilligungsstelle eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen und somit das StMWi bei der Antragsprüfung beratend unterstützen. 3Dieses Beratungsgremium setzt sich aus vom StMWi benannten Experten sowie Vertretern der Bewilligungsbehörde zusammen.

7.1.1

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.1.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

1Antragsskizzen sind bei der Bewilligungsbehörde elektronisch einzureichen. 2Die Skizzen sind jeweils bis zu dem Termin einzureichen, der auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/biooekonomie-scale-up für den jeweiligen Call genannt wurde. 3Nach den veröffentlichten Stichtagen eingegangene Skizzen können ggf. erst bei der nächsten Antragsrunde berücksichtigt werden. 4In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden, wobei der Umfang des inhaltlichen Teils 15 Seiten nicht überschreiten soll. 5Dabei sind die Hinweise in dem auf der Homepage veröffentlichten „Leitfaden für die Einreichung von Skizzen“ und ggf. weitere Informationen wie z. B. die thematische Einschränkung für bestimmte Calls verbindlich zu beachten:
Thema und Ziele des Vorhabens,
Antragsteller und Ansprechpartner für das Vorhaben (im Fall von Verbundprojekten: Angaben zum Koordinator und Ansprechperson der einzelnen Projektpartner),
Bezug zu den förderpolitischen Zielen (vgl. Nr. 1 zum Zweck der Zuwendung), Notwendigkeit der Förderung,
Stand von Wissenschaft und Technik,
quantifizierte Prognose des Treibhausgasminderungspotentials des Projekts1,
Aspekte der Recyclingfähigkeit/Bioabbaubarkeit,
Ressourceneffizienz,
Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Projektpartner,
Sicherung der Gesamtfinanzierung (inkl. Bonität), Belegbarkeit des bestimmungsgemäßen Nachweises der Mittelverwendung,
Arbeitsschwerpunkte, gegebenenfalls Arbeitsteilung und Aufgaben der Projektpartner,
wirtschaftliche Verwertbarkeit / Konkurrenzsituation (Merkmale und Qualität der Produkte gegenüber vergleichbaren Produkten/Verfahren), Verwertungsplan,
Nachweis über vorhandene notwendige Lizenzen,
geschätzter Gesamtaufwand und Förderbedarf, bei Verbundprojekten jeweils für den einzelnen Projektpartner.
6Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Welche fossilbasierten oder sonstigen herkömmlichen Verfahren/Produkte sollen durch innovative bioökonomische Produkte und Verfahren ersetzt werden?
Welche nachwachsenden Rohstoffe sollen genutzt werden? Wie wird der Rohstoffbezug sichergestellt (regionale Quelle, Distanz, über die die Rohstoffe transportiert werden müssen)?
In welchem Umfang verbessert die Anlage die Klimabilanz und den Treibhausgasausstoß messbar (in Tonnen THG pro Jahr)? Wieviel Kohlenstoff wird in den Produkten gespeichert (in Tonnen THG pro Jahr)? Ist (auch) die Nutzung von (biogenen) Rest- und Abfallstoffen oder die mehrmalige Nutzung von Ressourcen über den Lebenszyklus angedacht/vorgesehen? Beitrag zur Ressourceneffizienz?
Sind die Produkte recyclingfähig und/oder bioabbaubar?
Können mit dem Verfahren Kostenreduktionen erzielt oder Produkte mit qualitativ deutlich besseren Eigenschaften erzeugt werden als vergleichbare konventionelle Produkte?
Nachweis des erfolgreichen Einsatzes in Einsatzumgebung im Demonstrationsmaßstab,
Alleinstellungsmerkmal des Prozesses,
Verwertungsperspektive, Schutzrechtssituation.
7Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. 8Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Skizzen ausgewählt. 9Die endgültige Entscheidung trifft das StMWi nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 10Die Interessenten werden durch die Bewilligungsbehörde über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

7.1.3 Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren

1In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das StMWi ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen (Stufe 2: Antragsphase). 2Die Einreichung von Förderanträgen ist jeweils zu dem auf der Homepage genannten Termin möglich. 3Anträge auf Gewährung einer Förderung sind unter Nutzung des Online-Formulars auf der Homepage des StMWi einzureichen. 4Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen durch den Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen. 5Der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus. 6Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.7Die Förderanträge werden vertieft und unter Berücksichtigung des Landesinteresses nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien geprüft. 8Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderanträge und gibt eine Empfehlung zur Entscheidung ab. 9Das StMWi entscheidet über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.1.4 Verwendungsnachweis

1Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt grundsätzlich per Online-Formular. 2Beim Verwendungsnachweis sind auch die tatsächlich erreichten Einsparungen beim Treibhausgasausstoß der Anlage nachzuweisen.3Es ist ein Einbehalt von mindestens 20 % der Förderung vorzusehen, der erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

7.2

1Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Niederbayern. 2Sie erlässt den Zuwendungsbescheid, prüft den Verwendungsnachweis und zahlt die Fördermittel aus.

7.3

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

7.4

Aufgrund europarechtlicher Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) und Anhang III der AGVO) müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro veröffentlicht werden, im Falle einer EFRE-Kofinanzierung sind Beihilfen grundsätzlich zu veröffentlichen.

7.5

1Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. zur Quantifizierung: „Methodikleitfaden für Evaluationen von Energieeffizienzmaßnahmen des BMWi“, abrufbar unter https://publica-rest.fraunhofer.de/server/api/core/bitstreams/37161a8d-8b1f-4a69-a4c1-98f2372554d5/content.