5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
1Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach Art. 17 bzw. Art. 36 bzw. Art. 47 AGVO.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Die Förderung erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis. 2Soweit in Anlehnung an die europarechtlich vorgegebenen Maßgaben der AGVO in dieser Richtlinie auf die zuwendungsfähigen Kosten Bezug genommen wird, sind diese auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.
5.2.1
1Bei einer Förderung nach Nr. 2.1 sind alle Ausgaben zuwendungsfähig, die für den Aufbau neuer Produktionsanlagen (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) bzw. Anlagen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte notwendig sind. 2Nicht zuwendungsfähig sind Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken, Fahrzeuge und Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter (vgl. Art. 17 Abs. 3 AGVO). 3Die Förderung beträgt max. 8,25 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
5.2.2
1Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 sind die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten zuwendungsfähig, die nach Maßgabe von Art. 36 Abs. 4 AGVO bzw. Art. 47 Abs. 7 AGVO zu ermitteln sind. 2Im Falle des Art. 36 Abs. 11 AGVO sind die zuwendungsfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung des Umweltschutzes stehen. 3Für den Fall, dass es sich bei der Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage handelt, sind unter den in Art. 36 Abs. 4 UAbs. 3 AGVO bzw. Art. 47 Abs. 7 UAbs. 3 AGVO genannten Voraussetzungen die gesamten Investitionskosten zuwendungsfähig. 4Die Förderung beträgt max. 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
5.3
1Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln. 2Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. 3Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. 4Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.3.1
Die Förderquote beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.1 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen.
5.3.2
1Die Förderquote beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Förderquote erhöht sich bei Zuwendungen an mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte, bei Zuwendungen an kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte. 3Die Förderquote erhöht sich bei Investitionen in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV um 5 Prozentpunkte. 4Alternativ zu den Sätzen 1 bis 3 darf der Zuwendungsbetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung des Umweltschutzes stehen, und dem Betriebsgewinn der Investition (vgl. Art. 36 Abs. 10 AGVO). 5Im Falle des Art. 36 Abs. 11 AGVO werden die in den Sätzen 1 bis 3 aufgeführten Zuwendungsintensitäten und Aufschläge um 50 % verringert.
5.3.3
1Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.3 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 47 AGVO. 2Die Förderquote erhöht sich bei Zuwendungen an mittlere Unternehmen um bis zu 10 %, bei Zuwendungen an kleine Unternehmen um bis zu 20 %.
5.4
Die konkrete maximale Förderhöhe und Förderquote werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben.
5.5
Unterschreiten bei einem Vorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben 250 000 Euro, kann keine Zuwendung gewährt werden.