Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1  

1Zuwendungsfähig bei einer Förderung nach Nr. 2.1 sind die Investitionskosten (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) zum Aufbau der Produktionsanlage. 2Nicht förderfähig sind Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken, Fahrzeuge und Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter (vgl. Art. 17 Abs. 3 AGVO).

5.2.2  

1Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 sind die projektbezogenen Investitionsmehrkosten zuwendungsfähig, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Buchst. a) AGVO). 2Es sind grundsätzlich die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Investitionsmehrkosten (in Höhe von maximal 20 % der Gesamtkosten) förderfähig, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios zu ermitteln sind (vgl. Art. 36 Abs. 4 Buchst. a) – d) AGVO); das kontrafaktische Szenario besteht in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die dem geltenden Recht entspricht und im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig ist; nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderfähig. 3Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger umweltfreundlichen Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht (vgl. Art. 36 Abs. 4 Buchst. a) AGVO), so ergibt sich die Höhe der förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der geförderten Investition und den Kosten der weniger umweltfreundlichen Investition. 4Für den Fall, dass es sich bei der geförderten Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende konventionelle Anlage handelt und es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition gibt, so sind die gesamten Investitionskosten förderfähig; alternativ dazu ist maximal die Differenz zwischen den in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung des Umweltschutzes stehenden Investitionskosten und dem Betriebsgewinn der Investition förderfähig; der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft.

5.2.3  

1Bei einer Förderung nach Nr. 2.3 sind die Investitionsmehrkosten zuwendungsfähig, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind (vgl. Art. 47 Abs. 7 AGVO). 2Es sind grundsätzlich die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Investitionsmehrkosten (bis maximal 20 % der Gesamtkosten) förderfähig, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios zu ermitteln sind (vgl. Art. 47 Abs. 7 Buchst. a) – c) AGVO); das kontrafaktische Szenario besteht in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die dem geltenden Recht entspricht und im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig ist. 3Für den Fall, dass es sich bei der Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage handelt und es kein weniger umweltfreundliches Äquivalent zu dieser Investition gibt, oder der Antragsteller nachweisen kann, dass ohne die Zuwendung keine Investition getätigt werden würde, so sind die gesamten Investitionskosten zuwendungsfähig.

5.3  

Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.

5.3.1  

Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens getätigten Investitionen von KMU beträgt in den Fällen der Nr. 2.1 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 17 AGVO bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % bei kleinen Unternehmen.

5.3.2  

1Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 36 AGVO. 2Die Förderquote erhöht sich bei Zuwendungen an mittlere Unternehmen um bis zu 10 %, bei Zuwendungen an kleine Unternehmen um bis zu 20 %.

5.3.3  

1Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.3 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 47 AGVO. 2Die Förderquote erhöht sich bei Zuwendungen an mittlere Unternehmen um bis zu 10 %, bei Zuwendungen an kleine Unternehmen um bis zu 20 %.

5.4  

Die konkrete maximale Förderhöhe wird im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben.

5.5  

Unterschreiten bei einem Vorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben 250 000 Euro, kann keine Zuwendung gewährt werden.